Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass aus dem Versicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer ..., Nachtragsnummer ...) der Beklagten keine Ansprüche anlässlich des Explosionsschadens vom 26.12.2005 (Schadennummmer:
...) auf dem Grundstück ... zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18 000,00 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus einer Wohngebäudeversicherung keinerlei Ansprüche zustehen.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer ... deren Erbin die Beklagte ist, schloss bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung ... für das Gebäude ... ab. Versicherungsbeginn war der 31.5.2005. Am 26.12.2005 wurde das versicherte Gebäude durch eine Explosion schwer beschädigte.
Die Klägerin trägt vor, dass der Versicherungsnehmer Acetonperoxyd im Keller dieses Gebäudes gelagert habe. Daneben habe er auch weitere sprengstoffgefährliche Materialien, wie zum Beispiel circa ein halbe Kilogramm Schwarzpulver im Keller des Anwesens gelagert. Weiter vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Hantieren mit Sprengstoff und die nach Auffassung der Klägerin dadurch herbeigeführte Explosion eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG darstelle. Weiter ist die Klägerin auch der Überzeugung, dass das Einbringen von Sprengstoff eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Festzustellen, dass aus dem Versicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer ..., Nachtragsnummer 002) der Beklagten keine Ansprüche anlässlich des Explosionsschadens vom 26.12.2005 (...) auf dem Grundstück ... zustehen, insbesondere die Klägerin für das Schadensereignis aufgrund Gefahrerhöhung und/oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei ist.
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die negative Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses und mangels schutzwürdigen Interesses der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung unzulässig sei. Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, dass Ursache und Hergang des Explosionsereignisses vom 26.12.2005 gerade nicht zweifelsfrei feststünde. Des Weiteren fehle es an einer relevanten Gefahrerhöhung im Sinne des hierfür erforderlichen gewissen Dauerzustandes.
Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Die im Kernbereich zulässige Klage ist, soweit sie zulässig ist, voll umfänglich begründet.
I.
Die Klage ist im Kernbereich zulässig, da der Klägerin insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis und auch ein Feststellungsinteresse zukommt. Unzulässig ist die Klage insoweit, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie aus dem Versicherungsvertrag aus bestimmten Gründen leistungsfrei ist. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sondern um eine bloße rechtserhebliche Tatsache. Dies kann aber gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Voraussetzungen für das Rechtsschutzbedürfnis bei der Feststellungsklage sind in § 256 ZPO normiert. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht demnach, wenn ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt hier bereits aus dem Umstand, dass sich die Beklagte eines Anspruchs aus der Wohngebäudeversicherung für das Schadensereignis vom 26.12.2005 berühmt. Dies kommt insbesondere durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf zum Ausdruck.
Eine anderweitige Rechtshängigkeit liegt durch den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht vor, da es sich lediglich um ein vorbereitendes Verfahren handelt.
II.
Die negative Feststellungsklage ist auch begründet, da der Beklagten aus der Wohngebäudeversicherung des Versicherungsnehmers ... wegen dem Explosionsereignis vom 26.12.2005 keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, weil die Klägerin infolge Gefahrerhöhung gemäß § 25 Abs. 1 VVG alte Fassung von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden war.
1.
Vorliegend findet das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung Anwendung. Dies folgt aus Artikel 1 EGVVG.
2.
Die Klägerin ist zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag frei, da der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eingetreten ist, welche vom Versicherungsnehmer nicht gemäß § 23 VVG alte Fassung an...