Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Pfändung des Inhalts an in fremden Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten
Orientierungssatz
Verweigert ein Gastwirt, in dessen Räumen ein Geldspielautomat des Schuldners steht, den Zugang, so kann eine Durchsuchungsanordnung nach ZPO § 758 gegen ihn zwecks Pfändung des im Alleingewahrsam des Schuldners stehenden Geldinhalts nicht ergehen. Einem Gläubiger bleibt in einem derartigen Fall lediglich die Möglichkeit, das einem derartigen Fall lediglich die Möglichkeit, das Zugangsrecht des Schuldners zu seinen Automaten aus den Automatenaufstellverträgen zu pfänden und durch den Gerichtsvollzieher ausüben zu lassen. Wenn der Gastwirt auch dann noch den Zugang verweigert, so bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, aus dem gepfändeten Recht auf Zugang zu klagen.
Fundstellen
Haufe-Index 1737454 |
NJW 1991, 1188 |
JuS 1991, 514 |
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