Nachgehend
Tenor
I) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92.868,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.07.2003 aus 36.276,50 EUR und aus 92.868,75 EUR ab dem 11.09.2003 zu zahlen.
II) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Werklohnansprüche geltend.
Die Beklagte, die sich u.a. mit Schiffsausbauten beschäftigt, hatte dem Kläger den Auftrag erteilt, an dem Bauprojekt Queen Marie II in der Werft CAT in St. Nazaire, Frankreich, Isolierarbeiten auszuführen. Gemäß Werkvertrag vom 25.03.2003 ging es um ein Auftragsvolumen in Höhe von 334.788,72 EUR. Im einzelnen sollten ca. 5.160 m² Unterkonstruktion hergestellt werden und an Lüftungskanälen sollten auf einer Fläche von ca. 50.367,20 m² Isoliernadeln und Tellerstifte angebracht werden.
Über die von den Mitarbeitern des Klägers erbrachten Arbeiten wurden Stundenzettel erstellt.
Bis zum 30.06.2003 leisteten die Arbeitnehmer des Klägers 2.790,5 Arbeitsstunden. Auf dieser Grundlage stellte der Kläger der Beklagten unter dem 30.06.2003 bei einem Stundensatz in Höhe von 13,00 EUR 36.276,50 EUR in Rechnung.
In der Zeit vom 30.06. bis 11.08.2003 wurden weitere 4.353,25 Stunden gemäß Stundenzettel geleistet. Hierfür stellte der Kläger gemäß Rechnung vom 11.08.2003 56.592,25 EUR in Rechnung. Die Rechnungsbeträge glich die Beklagte nicht aus.
Der Kläger behauptet, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass zunächst nicht nach Aufmaß, sondern nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollte. Der Grund für die Abrechnung nach Stunden sei die Art und Weise der auszuführenden Arbeiten gewesen. Es hätten des öfteren fertig gestellte Arbeiten wegen Umplanungen der Werft abgerissen und wieder in anderer Art und Weise hergestellt werden müssen. Eine Berechnung der geleisteten Arbeiten nach Menge und Aufmaß sei gar nicht gewährleistet gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 92.868,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.07.2003 aus 36.276,50 EUR und ab dem 11.09.2003 aus 92.868,75 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine Vereinbarung zur Abrechnung nach Stundenaufwand.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.03.2004 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet aus § 631 BGB die geltend gemachten Rechnungsbeträge in Höhe von 36.276,50 EUR (Rechnung vom 30.06.2003) und in Höhe von 56.592,25 EUR (Rechnung vom 11.08.2003).
Die vom Kläger vorgenommene Abrechnung nach Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden, denn die Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, dass die Parteien sich auf eine solche Abrechnungsweise verständigt hatten.
So hat der Zeuge …, der auf das Gericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, ausgeführt, jeweils zum Wochenende seien die Stundenzettel über die geleisteten Arbeiten erstellt worden. Insgesamt sei dann gegenüber der Firma … auf Stundenlohnbasis abgerechnet worden. Er könne aus seinen Unterlagen ersehen, dass er auch schon am 17.02.2003 im Zusammenhang mit den Abrechnungen bei der Firma … gewesen sei. Nachdem bei der Firma … die entsprechenden Stundenzettel vorlagen, sei dann immer auf dieser Grundlage abgerechnet worden. Der für die Beklagte zuständige Herr … habe erklärt, dass auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden solle. Diese Erklärungen habe Herr … am 10. Februar 2003 abgegeben. Der Stundensatz habe 13,00 EUR betragen.
Für eine vereinbarte Abrechnung nach Stundenaufwand spricht auch die tatsächliche Handhabung. So sind unstreitig detailliert die jeweiligen Stundenzettel über die von den Arbeitnehmern des Klägers geleisteten Arbeiten erstellt und vom Zeuge … gegengezeichnet worden.
Außerdem nimmt die Beklagte selbst in ihren Schreiben vom 08.07. und 11.07.2003 ausdrücklich Bezug auf noch vorzulegende Stundenzettel, um die Monatsabrechnungen erstellen zu können.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch gar nicht in Abrede gestellt, dass bei vorherigen Auftragsabwicklungen zwischen den Parteien ebenfalls nach Stundenaufwand abgerechnet worden ist.
Die Bekundungen des Zeugen … stehen dem Beweisergebnis nicht entgegen.
Dieser Zeuge, der als Baumanager für die Beklagte vor Ort auf der Werft tätig war, hat u.a. ausgeführt, er könne nichts dazu sagen, ob es zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend gab, dass nach Stundenaufwand zu einem bestimmten Preis abgerechnet werden sollte. Mit solchen Dingen im Verhältnis der Firma … zur Firma des Klägers sei er nicht befasst gewesen.
Richtig sei aber, dass er die vom Kläger erstellten Stundenzettel ...