Nachgehend
OLG Koblenz (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 14 W 620/05) |
Tenor
werden die nach dem Vergleich des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 21.02.05 – 2 O 335/04 – von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf
1.236,46 EUR
i.W: Eintausendzweihundertsechsunddreißig 46/100 Euro
nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.05 festgesetzt.
Gründe
Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Ausgleichsberechnung:
Die Gerichtskosten sind bereits in der Gerichtskostenrechung vom 28.02.05 ausgeglichen worden.
1. |
An Gerichtskosten sind entstanden: |
219,– EUR |
Davon hat d. Kläger einen Anteil von 3/10 zu tragen |
65,70 EUR |
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Er hat getragen |
657,– EUR |
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Daher zu erstatten von d. Beklagten |
153,30 EUR |
Die Staatskasse erstattet weitere 438,– EUR zurück.
2. An außergerichtlichen Kosten sind entstanden
a) |
d. Kläger durch Rechnung vom 04.03.05 ein Betrag von 2.170,36 EUR, (hiervon sind 11,60 EUR abzusetzen) ausgleichsfähig |
2.158,76 EUR |
b) |
d. Beklagten durch Rechnung vom 17.03.05 ein Betrag von 1.426,57 EUR, (hiervon sind 0,00 EUR abzusetzen) ausgleichsfähig |
1.426,57 EUR |
insgesamt sind ausgleichsfähig |
3.585,33 EUR |
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Davon hat d. Kläger einen Anteil von 3/10 zu tragen |
1.075,60 EUR |
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Die eigenen ausgleichsfähigen Kosten betragen |
2.158,76 EUR |
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Daher sind von d. Beklagten zu erstatten |
1.083,16 EUR |
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zuzüglich des Erstattungsanspruchs zu 1. in Höhe von |
153,30 EUR |
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Insgesamt zu erstatten |
1.236,46 EUR |
Begründung von Absetzungen
auf Klägerseite:
Abgesetzt wurden die geltend gemachten Kopiekosten/Dokumentenpauschale. Fotokopiekosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Beschluss BGH vom 05.12.2002 – I ZB 25/02).
Fundstellen
Dokument-Index HI1600450 |
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