Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.07.2006; Aktenzeichen II ZB 28/05)

OLG Koblenz (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 14 W 620/05)

 

Tenor

werden die nach dem Vergleich des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 21.02.05 – 2 O 335/04 – von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf

1.236,46 EUR

i.W: Eintausendzweihundertsechsunddreißig 46/100 Euro

nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.05 festgesetzt.

 

Gründe

Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Ausgleichsberechnung:

Die Gerichtskosten sind bereits in der Gerichtskostenrechung vom 28.02.05 ausgeglichen worden.

1.

An Gerichtskosten sind entstanden:

219,– EUR

Davon hat d. Kläger einen Anteil von 3/10 zu tragen

65,70 EUR

Er hat getragen

657,– EUR

Daher zu erstatten von d. Beklagten

153,30 EUR

Die Staatskasse erstattet weitere 438,– EUR zurück.

2. An außergerichtlichen Kosten sind entstanden

a)

d. Kläger durch Rechnung vom 04.03.05 ein Betrag von 2.170,36 EUR, (hiervon sind 11,60 EUR abzusetzen) ausgleichsfähig

2.158,76 EUR

b)

d. Beklagten durch Rechnung vom 17.03.05 ein Betrag von 1.426,57 EUR, (hiervon sind 0,00 EUR abzusetzen) ausgleichsfähig

1.426,57 EUR

insgesamt sind ausgleichsfähig

3.585,33 EUR

Davon hat d. Kläger einen Anteil von 3/10 zu tragen

1.075,60 EUR

Die eigenen ausgleichsfähigen Kosten betragen

2.158,76 EUR

Daher sind von d. Beklagten zu erstatten

1.083,16 EUR

zuzüglich des Erstattungsanspruchs zu 1. in Höhe von

153,30 EUR

Insgesamt zu erstatten

1.236,46 EUR

Begründung von Absetzungen

auf Klägerseite:

Abgesetzt wurden die geltend gemachten Kopiekosten/Dokumentenpauschale. Fotokopiekosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Beschluss BGH vom 05.12.2002 – I ZB 25/02).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600450

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