Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietkaution nach Beendigung des Wohnraummietvertrages: Mieteranspruch auf Freigabe eines verpfändeten Sparguthabens, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsbefugnis des Vermieters
Orientierungssatz
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Freigabe eines verpfändeten Sparguthabens, welcher grundsätzlich fällig wird mit Ablauf einer dem Vermieter zugebilligten Überlegungs- und Abrechnungsfrist (Anschluss BGH, 1. Juli 1987, VIII ARZ 2/87, NJW 1987, 2372).
2. Gegenüber dem Anspruch auf Freigabe eines verpfändeten Sparguthabens steht dem Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu.
3. Ebensowenig kann der Vermieter gegen den Freigabeanspruch mit einem Schadenersatzanspruch (hier: wegen Beschädigungen eines Teppichbodens) aufrechnen, denn der Freigabeanspruch und der zur Aufrechnung gestellte Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB.
Tenor
1. |
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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 12.06.2002 (2 C 339/01) in Zif. 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt: |
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
2. |
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurück gewiesen. |
3. |
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. |
4. |
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Der Beschwerdewert wird auf € 500 festgesetzt. |
Gründe
I.
Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis.
Die Klägerin hatte beantragt,
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1. |
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den Beklagten zu verurteilen, das Sparguthaben Nr. ... bei der Sparkasse G zu Gunsten der Klägerin freizugeben und der Auszahlung an die Klägerin zuzustimmen; |
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2. |
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 636,87 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.07.2000. |
Der Beklagte war der Klage entgegengetreten und hatte seinerseits widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten DM 442,57 zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 389,38 seit dem 06.09.1999 und aus DM 53,19 seit Rechtshängigkeit.
Durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 07.02.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich beigelegt; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites und der Vergleiches haben sie einer gem. § 91 a ZPO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2002, auf welchen Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreites zu 4/10 der Kläger und zu 6/10 dem Beklagten auferlegt.
Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten jeweils am 24.06.2002 zugestellten Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden beider Parteien, welche jeweils am 08.07.2002 eingegangen sind.
Die Klägerin erachtet eine Kostenquote von 6,42 / 93,58 zu Lasten des Beklagten für angemessen. Der Beklagten erstrebt eine Kostenquote von 49 zu 51. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschreiben, jeweils vom 08.07.2002, Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die sofortigen Beschwerden der Parteien sind gem. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde der Klägerin erweist sich auch sachlich als gerechtfertigt, während der sofortigen Beschwerde des Beklagten der Erfolgt versagt bleiben muss.
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1. |
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Nachdem die Parteien durch den gerichtlich protokollierten Vergleich eine Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache herbeigeführt und durch die zugleich getroffene "negative Kostenregelung" kundgetan haben, dass der Kostenstreit damit nicht beigelegt sei, obliegt es dem Gericht, eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen (vgl. Zöller-Vollkommer, 23. Auflage, § 91 a, Rn. 58, Stichwort: Vergleich m. w. N.). Die Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Als Folge hiervon wird im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben. In der Regel wird damit diejenige Partei die Kosten zu tragen haben, welcher sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Das Gericht ist bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO indessen nicht schlechthin gehalten, die Grundsätze der §§ 91 ff ZPO anzuwenden. Insbesondere braucht es in rechtlich schwierig gelagerten Fällen nicht jede für den Ausgang bedeutsame Rechtsfrage zu prüfen (BGHZ 67,345; LM Nr. 1 und Nr. 6; Zöller-Vollkommer, a. a. O.). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist vielmehr regelmäßig ausreichend. Ist die Erledigung des Rechtsstreites - wie hier - durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches herbeigeführt worden, so kann unter Umständen auch der Inhalt des Vergleiches und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens Berücksichtigung finden (OLG München, OLGZ 90,349; OLG Köln, NJW - RR 1955, 509). Soweit das OLG B... |