Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 19.01.1983; Aktenzeichen 11 N 1/83)

 

Tenor

Die sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Konkursgericht – Baden-Baden vom 19.1.1983 und die auf Veranlassung des Sequesters anschließende Siegelung der Geschäftsräume im Anwesen … in … richtende sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin … wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I. Der innerhalb des Konkurseröffnungsverfahrens über das Vermögen der … bestellte Sequester Rechtsanwalt … beantragte am 19.1.1983 beim Amtsgericht Baden-Baden – Konkursgericht – einen Beschluß dahingehend zu erlassen, daß die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zu versiegeln seien, da Angehörige der Gemeinschuldnerin trotz Auswechseln der Schlösser die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin betreten hätten.

Gegen den daraufhin auf Veranlassung des Sequesters vom Amtsgericht Baden-Baden – Konkursgericht – erlassenen Beschluß vom 19.1.1983 – AS. 27 –, mit dem der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen wurde, die Siegelung der Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin nach näherer Angabe des Sequesters durchzuführen, was dann in Ausführung des Beschlusses nach Weisung des Sequesters auch geschah, wendet sich der Geschäftsführer der … mit seinem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 20.1.1983 – AS. 29 –. Hierin wird zur Begründung vorgetragen, daß die versiegelten Geschäftsräume nicht solche der im Konkurs befindlichen … seien, sondern in Besitz und Eigentum der vollhandlungsfähigen und in Betrieb befindlichen … ständen. Diese Geschäftsräume seien lediglich von der … an die … einschließlich verschiedener Gerätschaften verpachtet gewesen. Das Pachtverhältnis sei jedoch durch fristlose Kündigung der Verpächterin vom 6.1.1983 wegen Nichtzahlung der Pacht seit 12 Monaten seitens der Pächterin erloschen und der Besitz an sämtlichen Pachtgegenständen und Räumlichkeiten sei daher an die Verpächterin zurückübertragen worden. Daher sei die vom Sequester veranlagte Siegelung der Geschäftsräume, da diese eben nicht solche der Gemeinschuldnerin seien, unrechtmäßig erfolgt.

Das Konkursgericht interprpretierte dieses Einspruchschreiben des Geschäftsführers der … als sofortige Beschwerde gemäß § 73 Abs. 3 KO und legte es dem Landgericht Baden-Baden – Zivilkammer I – zur Entscheidung vor.

 

Entscheidungsgründe

II. Zu Recht geht das Amtsgericht – Konkursgericht – zunächst davon aus, daß das Einspruchschreiben des Geschäftsführers der … als sofortige Beschwerde im Sinne des § 73 Abs. 3 KO gegen den die Siegelung anordnenden Beschluß des Amtsgerichts Baden-Baden vom 19.1.1983 und die anschließend vom Sequester angeordnete Durchführung der Siegelung aufzufassen sei, was sich aus Überschrift und Inhalt dieses Schreibens entnehmen läßt. Hingegen liegt ein Fall des § 766 ZPO schon deshalb nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer ersichtlich nicht gegen das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren wendet, sondern gegen den auf Veranlassung des Sequesters die Siegelungsmaßnahme anordnenden Beschluß des Konkursgerichts, wobei entscheidend die Vorgehensweise des Sequesters mit der Begründung angegriffen wird, dieser habe unrechtmäßig die Versiegelung von Räumlichkeiten herbeigeführt, die im Eigentum und Besitz der selbständigen, vom Konkurs nicht erfaßten … stehen würden.

In einem solchen Fall ist die sofortige Beschwerde im Sinne des § 73 Abs. 3 KO jedoch nicht zulässig.

Denn die vom Beschwerdeführer angegriffene Maßnahme stellt inhaltlich keine konkursgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 3 i.V.m. § 106 KO dar, sondern lediglich eine Sicherungsmaßnahme des Sequesters im Konkurseröffnungsverfahren analog § 122 KO. Dabei ist zunächst festzustellen, daß die Vorschrift des § 122 KO, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Tätigkeit des Konkursverwalters bezieht, nach Sinn und Zweck des Konkurseröffnungsverfahrens entsprechend für die Befugnisse des Sequesters gilt. Denn allgemeine Rechtsfolge einer Sequestrationsanordnung, wie sie vorliegend durch Beschluß des Amtsgerichts Baden-Baden – Konkursgericht – vom 10.1.83 – AS. 7 – erfolgte, ist gerade, daß die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das zur späteren Konkursmasse gehörende Vermögen zum Zwecke von dessen Sicherung vom Gemeinschuldner auf den vom Gericht bestellten Sequester übergeht, der dann zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben auch die dem Konkursverwalter im Rahmen des eigentlichen Konkursverfahrens nach der Konkursordnung eingeräumten Kompetenzen ebenfalls benötigt, so auch die des § 122 KO (vgl. hierzu insgesamt Gerhard, Inhalt und Umfang von Sequestrationsanordnungen, ZIP 1/82, S. 1–7).

Entsprechend § 122 KO kann der Sequester daher ebenso wie der Verwalter nach seinem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben die Siegelung anordnen, wenn er diese zur Sicherung und Feststellung der Konkursmasse für geboten erachtet. Eine Anordnung des Konkursgerichtes bedarf es hierzu nicht (vgl. Böhle-Stammschräder, 13. Aufl. KO, § 122 Randnr. 1; Men...

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