Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen 30 C 1405/13 WEG) |
Tenor
1. Die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 13.11.2013 gegen das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.10.2013 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Geschäftswert auf 4.000,00 EUR festzusetzen.
2. Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat sämtliche angefochtenen Beschlüsse bereits deshalb für ungültig erklärt, weil sie nicht wirksam verkündet worden waren. Zum Versammlungsablauf hat das Amtsgericht dabei zugrunde gelegt, dass lediglich die Vertreterin des Klägers danach gefragt wurde, ob sie den Beschlussvorlagen zustimme oder den Beschluss ablehne. Der Verwalter teilte zwar mit, dass er für die anderen Wohnungseigentümer über eine Vollmacht verfüge, teilte der Vertreterin des Klägers jedoch nicht mit, wie er für die übrigen Miteigentümer abstimmen würde. Eine Mitteilung des Beschlussergebnisses in der Versammlung sei nicht erfolgt. Auch aus dem Protokoll, in dem die Beschlüsse enthalten seien, könne nicht geschlossen werden, dass die Beschlüsse in der Versammlung verkündet worden seien.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand:
a. Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung sind notwendige Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Beschlussfassung (Bärmann-Merle Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, Randnummer 44 zu § 23 WEG mit weiteren Nachweisen). Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses (BGH NJW 2001, 3339). Dabei handelt es sich nicht nur um ein Internum des Verwalters, notwendig ist vielmehr die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses an die Versammlungsteilnehmer (BGB am angegebenen Ort, Randnummern 21 ff bei Juris).
b. An dieser Bekanntgabe des Beschlussergebnisses in der Versammlung fehlt es hier. Sie kann im vorliegenden Fall auch nicht konkludent durch die Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses in der später gefertigten Niederschrift des Verwalters ersetzt werden, denn nach dem vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt stand positiv fest, dass eine Bekanntgabe des Beschlussergebnisses in der Versammlung selbst gerade nicht erfolgt war.
c. Erstmals im nicht nachgelassenen und gem. § 296 a ZPO unberücksichtigt gebliebenen Schriftsatz vom 02.10.2013 haben die Beklagten vortragen lassen, das Abstimmungsergebnis sei vom Verwalter jeweils festgestellt und das Beschlussergebnis auch verkündet worden (Beweis dafür haben sie nicht angetreten).
d. Dieser, auch in der Berufung sinngemäß wiederholte, Sachvortrag kann jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Zulassung von Sachvortrag, der in 1. Instanz nach § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben ist, kann nur nach § 531 Abs. 2 ZPO erfolgen. Eine Berücksichtigung nach § 531 Abs. 2, Ziff. 1 scheidet aus, nachdem das Amtsgericht diesen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2, Ziff. 3 trägt die Berufung nichts vor.
Auch ein Fall des § 531 Abs. 2, Ziff. 2 liegt nicht vor:
Das Amtsgericht hat den Beklagten gegenüber keine Hinweispflicht verletzt. Bereits in der Klagebegründung (Klägerschriftsatz vom 13.06.2013, den Beklagten zugestellt am 19.06.2013) wird der Ablauf der Wohnungseigentümerversammlung geschildert und von der Klägerseite dahingehend gewertet, dass „kein ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen” sei. Auf diesen zentralen Angriffspunkt der Klage musste das Amtsgericht die Beklagte nicht hinweisen.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor: Eine nochmalige mündliche Verhandlung scheint nicht erforderlich, weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts.
Auf die bei Berufungsrücknahme eintretende Kostenerleichterung wird pflichtgemäß hingewiesen.
Fundstellen