Verfahrensgang
AG Bamberg (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen 20 M 6913/05) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Bamberg vom 17.05.2005 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Bamberg zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 08.03.2005 in Verbindung mit dem Antrag vom 16.06.2005 sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückgegeben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 22 377,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) hat in der Sache Erfolg, weil das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht hätte zurückweisen dürfen, soweit der beim Drittschuldner hinterlegte Geldbetrag nicht dem Pfändungsschutz des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unterliegt, mithin in Höhe eines Betrages, der etwa dem vom Gläubiger im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Betrag in Höhe von 22 377,19 EUR entspricht.
1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG sind Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht übertragbar mit der Folge, dass sie gemäß § 851 Abs. 1 ZPO der Pfändung nicht unterworfen sind. Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1–16 BetrAVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, gelten die §§ 1–16 BetrAVG entsprechend, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nichtarbeitnehmer sollen jedoch nur dann vom Betriebsrentengesetz erfasst werden, wenn sie in einer Situation sind, die der der Arbeitnehmer hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit vergleichbar ist, weshalb § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einschränkend auszulegen ist (Steinmeyer, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage § 17 BetrAVG RdNr. 4). Der Zweck des Betriebsrentengesetzes als Arbeitnehmerschutzgesetz erfordert es, den weit gefassten Wortlaut dieser Bestimmung einschränkend dahin auszulegen, dass der Versorgungsberechtigte seine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen erbracht haben muss. Nach der Rechtsprechung des BGH sind vom Schutz des Betriebsrentengesetzes daher Personen ausgenommen, die ein Unternehmen leiten, das sie aufgrund ihrer vermögensmäßigen Beteiligung und ihres Einflusses als ihr eigenes betrachten können (Steinmeyer, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. RdNr. 6; BGHZ 77, 233; BGH, NJW-RR 91, 746; NZA 99, 380). Hierunter fallen der persönlich haftende Gesellschafter einer KG, der Allein- oder Mitgesellschafter einer Kapitalgesellschaft und der Kommanditist, der aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung über eine entsprechende Leitungsmacht verfügt (BGH-RR 91, 746).
Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht allein auf die Leitungsmacht oder darauf an, ob der Versorgungsberechtigte auf die inhaltliche Gestaltung der Versorgungszusagen nur geringen Einfluss nehmen kann und im Innenverhältnis freie Hand hat oder Bindungen unterworfen ist und nur nach Weisungen handeln kann. Entscheidend sind vielmehr die rechtlichen faktischen Einflussmöglichkeiten, ob er sich also unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als „eigenverantwortlicher Herr” des Unternehmens sehen kann (Steinmeyer, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. RdNr. 13; BGH NZA 99, 380). Nicht die formale rechtliche, sondern allein die wirtschaftliche Beteiligung sagt etwas darüber aus, ob der Versorgungsempfänger seine Dienste einem eigenen oder einem fremden Unternehmen erbracht hat (BGH, NJW-RR 91, 746).
Ein Minderheitsgesellschafter, der für das Unternehmen tätig ist, fällt dann nicht unter den Anwendungsbereich des BetrAVG, wenn er zwar nicht die Mehrheit an einem Unternehmen besitzt, diese aber zusammen mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern erreicht. Bei einer GmbH & Co. KG gelten die gleichen Grundsätze, sofern die GmbH keinen eigenen Betrieb unterhält, sondern nur die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu leiten hat (BGHZ 77, 233). Beide Gesellschaften sind dann als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, weshalb die unmittelbare und mittelbare Beteiligung des geschäftsführenden Gesellschafters an der Kommanditgesellschaft als der Unternehmensträgerin zusammenzurechnen sind. Ergibt sich hierbei eine Kapitalmehrheit und Stimmenmehrheit, so genießt der Gesellschafter – Geschäftsführer wegen seiner Unternehmereigenschaft nicht den Schutz des Betriebsrentengesetzes (BGH a.a.O.). Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter – Geschäftsführer an der Kommanditgesellschaft überhaupt nicht direkt beteiligt ist, seine indirekte Beteiligung ihm aber allein schon eine Unternehmerstellung vermittelt. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH genügt es auch, wenn an der Komplementär-GmbH drei Gesellschafter mit gleiche...