Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung von Gestaltungsrechten durch Verwalter

 

Orientierungssatz

1. Die Befugnis, bereits entstandene Ansprüche der Wohnungseigentümer hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen, schließt nicht auch das Recht des Verwalters ein, Gestaltungsrechte auszuüben und dadurch Ansprüche erst zu begründen.

2. Die Zustimmung zum Abschluß von Mietverträgen über Gemeinschaftseigentum bedeutet daher nicht, daß die Wohnungseigentümer den Verwalter zugleich ermächtigen wollten, abgeschlossene Verträge selbständig und nach eigenem Gutdünken zu kündigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1731404

NJW 1972, 1376

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