Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Bautzen (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen C 1511/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 21.1.1999, Az.: 3 C 1511/98, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Streitwert: 1.724,95 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kammer hält auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer im Urteil vom 3.5.1998 (WM 1998, 363) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass dem Verwalter des Gemeinschaftseigentums (WEG-Verwalter) ein Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden aus der Vermittlung einer Wohnung in der Wohnanlage nicht zusteht (so auch LG Lüneburg WM 1997, 182 und 182 f.; LG Bonn WM 1996, 148; LG München I WM 1996, 548; AG Lüdenscheid WM 1996, 428; anderer Ansicht: LG Hildesheim, Urteil vom 22.11.1990 – 1 S 117/90; LG Hamburg, Urteil vom 23.2.1996 – 317 S 321/95; LG Stade WM 1997, 53; LG Köln WM 1997, 183; LG Heidelberg NJW-RR 1997, 775; LG Hannover, Urteil vom 8.9.1997 – 20 S 20/97; OLG Osnabrück, Urteil vom 19.9.1997 – 12 S 232/97; LG Magdeburg, Urteil, vom 18.9.1998 – 1 S 293/98). Auf die Entscheidungsgründe im Urteil der Kammer vom 3.5.1998 wird vollinhaltlich verwiesen.

In Abgrenzung zum dort entschiedenen Fall, der einen anderen Mieter der gleichen Wohnanlage betraf, hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Maklerleistung erbracht, bevor mit der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage der Verwaltervertrag abgeschlossen und die Aufgaben eines WEG-Verwalters aufgenommen wurden. Allerdings hat die Beklagte Maklerdienste erbracht, als der ursprüngliche Eigentümer des damals sanierungsbedürftigen Hauses das Haus an eine Bauherrengemeinschaft veräußerte und weitere Maklerdienste erbracht, als die Bauherrengemeinschaft die einzelnen Wohnungen als zu bildendes Sondereigentum an einzelne Wohnungseigentümer veräußerte. Die Beklagte war zudem durch Teilungserklärung vom 15.5.1996, mithin vor Erbringung der hier streitgegenständlichen Vermittlungsleistung, durch Teilungserklärung zum Verwalter bestellt.

In Ergänzung zum Urteil vom 3.5.1998 ist die Kammer der Auffassung, dass auch in solch gelagerten Fällen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermittG der wirksamen Entstehung von Provisionsansprüchen entgegensteht und somit ein Bereicherungsanspruch nach § 5 Abs. 1 WoVermittG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB begründet ist. Zwar bindet sich ein WEG-Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht schon durch deren Bestellung, sondern erst mit Abschluss des Verwaltervertrages, ein Provisionsanspruch ist dessen ungeachtet zu versagen. Denn das nach Auffassung der Kammer ausschlaggebende Näheverhältnis des WEG-Verwalters zum Vermieter ist auch in den Fällen vorliegender Konstellation gegeben. Die Beklagte wusste um ihre Bestellung als WEG-Verwalter für die Dauer von 5 Jahren und konnte bei Erbringung der Vermittlungsleistungen gegenüber den Klägern davon ausgehen, dass ihre Anstellung im Zusammenhang mit der anstehenden Bezugsfertigkeit der renovierten und modernisierten Wohnanlage erfolgen wird. Der potentielle Interessenkonflikt war bereits in einem solch hohen Maße begründet, dass es gerechtfertigt erscheint, die Provisionsabrede mit den Klägern als unwirksam anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert war gem. § 14 Abs. 1 GKG auf 1.724,95 DM festzusetzen.

 

Unterschriften

Emde, Sauter, Kilb

 

Fundstellen

Haufe-Index 885424

WuM 1999, 472

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