Nicht rechtskräftig, aufgehoben durch BGH V ZB 172/05 Beschluss v. 09.02.2006

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkostenbeschwerde

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen V ZB 172/05)

 

Tenor

I. Auf die Weisungsbeschwerde des Notars … wird die Kostenrechnung vom 16. Dezember 2002 (Kostenregister-Nr. 1089/2002) unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin abgeändert, dass zusätzlich eine 5/10 Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO für die im Kaufvertrag vom 16. Dezember 2002 (Urk.R.Nr. 1089/2002) erklärte Löschungsbewilligung in Höhe von

606,– EUR

erhoben wird und sich Gesamtbetrag der Kostenrechnung auf

2.042,77 EUR

erhöht.

II. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist Notar in Bayreuth. Er beurkundete am 16.12.2002 einen Kaufvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von Pottenstein, Blatt 933 eingetragene Grundstück Flurnummer … (Blatt 7–10 d.A.).

Der vereinbarte Kaufpreis gemäß Ziffer III. des Kaufvertrages hat 220.801,16 EUR zuzüglich 14.198,84 EUR Umsatzsteuer betragen.

In Abteilung III des Grundbuchs war eine Buchgrundschuld für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank über 1.500.000,– DM eingetragen. Unter Ziffer V. des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer für den ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang haftet und sie haben den der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zugestimmt.

In der Kostenrechnung vom 16.12.2002 berechnet der Beschwerdeführer für die Beurkundung des Vertrages lediglich gemäß § 36 Abs. 2 KostO eine 20/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von 235.000 EUR. Dabei hat er gemäß § 20 KostO den vereinbarten Kaufpreis zu Grunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.

Diese Kostenrechnung wurde anlässlich einer Prüfung durch die Notarkasse mit Bericht vom 9. Oktober 2003 beanstandet. Die Notarkasse hat die Auffassung vertreten, dass gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO der höhere Wert der Löschungserklärungen für den Geschäftswert maßgeblich sei, weil die abgegebenen Erklärungen gegenstandsgleich seien. Da aber die getrennte Berechnung der Gebühren für den Kostenschuldner günstiger sei, wäre gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO neben der 20/10 Gebühr aus dem Kaufvertrag nur eine 5/10 Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) KostO für die Löschungserklärungen aus dem Geschäftswert gemäß § 23 KostO zu erheben.

Der Präsident des Landgerichts Bayreuth hat den Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht der Notarkasse mit Bescheid vom 2. Juni 2005 (Bl. 5, 6 d.A.) gemäß § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth herbeizuführen.

Mit Antrag vom 16.06.2005 ist der Notar dieser Weisung nachgekommen. Er beantragt eine Entscheidung des Landgerichts dahin, ob der Kaufvertrag von ihm richtig bewertet worden ist.

Der Notar ist der Auffassung, dass die im Kaufvertrag enthaltene Löschungserklärung des Verkäufers nicht gesondert zu bewerten sei, wenn das zu löschende Grundpfandrecht den Kaufpreis übersteigt. § 44 Abs. 1 KostO sei nicht anzuwenden. Die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld diene lediglich der Erfüllung derjenigen Pflichten, die nach dem Kaufvertrag begründet worden seien. Die Regelung des § 44 Abs. 1 KostO betreffe den Fall, dass in einer Urkunde zwei gleichrangig nebeneinander stehende Geschäfte aufgenommen sind, nicht hingegen aber die Verbindung eines Hauptgeschäftes (Kaufvertrag) und eines Durchführungsgeschäftes (Löschungszustimmung).

Zumindest läge aber eine kostenrechtlich falsche Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO vor. Er hätte die Kaufvertragsparteien darauf hinweisen müssen, dass die Löschungszustimmung nicht der notariellen Beurkundung, sondern wegen § 29 GBO lediglich der notariellen Beglaubigung bedurft hätte. Es hätte deshalb genügt, den Eigentümer eine Löschungszustimmungserklärung unterzeichen zu lassen und seine Unterschrift zu beglaubigen. Hierfür wäre lediglich eine Gebühr von 130,– EUR zzgl. MWSt. gemäß § 45 KostO angefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 16.06.2005 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Notarkasse hat auch in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2005 (Bl. 20 bis 24 d.A.) an ihrer Auffassung festgehalten, dass gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO neben der Gebühr für den Kaufvertrag eine 5/10 Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) KostO für die Löschungserklärungen zu berechnen sei. Ein Fall des § 16 KostO liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 29.07.2005 (Bl. 20–24 d.A.) Bezug genommen.

Der Präsident des Landgerichts Bayreuth hat unter dem 06.07.2005 zum Antrag des Notars Stellung genommen (Bl. 15 d.A.). Die Kostenschuldner wurden zum Antrag gehört.

Der Präsident des Landgerichts Bayreuth, der Antragsteller und die Notarkasse haben übereinstimmend angeregt, die weitere Beschwerde zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Auf den statthaften Antrag des Notars ist seine Kostenrechnung vom 16.12.200...

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