Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 11. Juli 1991 – 4 C 616/90 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Von seiner Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die im zweiten Rechtszug streitigen Pflanzen (noch) keine 2 m hoch sind.
1. Unstreitig sind diese 9 Pflanzen noch keine 2 m hoch, können es aber werden. Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist deshalb die Frage, ob nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB ein Nachbar die Beseitigung solcher Pflanzen, die ihrer Natur nach höher als 2 m werden, schlechthin (d.h. unabhängig von ihrer derzeitigen Höhe) verlangen kann oder ob er die Beseitigung erst fordern darf, wenn die Pflanzen höher als 2 m sind (bzw. ob dann lediglich ein Anspruch auf ein Zurückschneiden besteht).
Bei ihrer Entscheidung nach Art. 47 Abs. 1 ABGB folgt die Kammer nicht anderen (von den Parteien zitierten) Gerichtsentscheidungen oder Kommentarmeinungen, sondern ausschließlich dem Gesetzestext, der unzweideutig ist und keine Auslegung zuläßt.
Nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB dürfen ausschließlich solche Pflanzen nicht gehalten werden, die über 2 m „sind”, d.h. der Gesetzgeber hat auf den Ist-Zustand und nicht auf eine künftige Entwicklung, also die Wachstumsmöglichkeiten der Pflanzen abgestellt. Wäre der Gesetzgeber der Meinung des Klägers gewesen, hätte er die Worte „werden können” statt „sind” gewählt.
Da die fraglichen Pflanzen unstreitig (noch) keine 2 m hoch sind, kann ihre Beseitigung nicht verlangt werden, die Berufung bleibt erfolglos.
2. Ergänzend ist anzumerken:
Aus dem Wortlaut des Art. 47 Abs. 1 AGBGB und den Ausführungen unter Ziffer 1 ergibt sich zugleich, daß nicht die totale Beseitigung über 2 m hoher Pflanzen, sondern nur ein Zurückschneiden verlangt werden kann. Denn solange die Höhe von 2 m nicht erreicht oder überschritten wird (Ist-Zustand), kann der Nachbar keine Rechte aus Art. 47 Abs. 1 AGBGB herleiten.
Gestützt wird diese Auffassung der Kammer auch durch Art. 52 Abs. 1 Satz 2 AGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Beseitigung des „verletzenden Zustandes” in 5 Jahren. Ein solcher verletzender Zustand ist nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB aber erst ab einer Pflanzenhöhe von 2 m gegeben.
3. Da die 5-jährige Verjährung – wie ausgeführt – einen „verletzenden Zustand” voraussetzt, kann die Verjährungsfrist erst beginnen, wenn der Zustand tatsächlich eingetreten ist. Art. 52 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist deshalb dahin zu verstehen, daß die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Pflanze höher als 2 m wird. Die insoweit geäußerten Bedenken des Klägers vermag die Kammer nicht zu teilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schwennicke, Diener, Feigl
Fundstellen