Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 18.10.2005; Aktenzeichen 51 XVII M 1023) |
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird festgestellt, daß die beabsichtigte Einwilligung der Betreuerin in die Beendigung der bei der Betroffenen durchgeführten lebenserhaltenen Maßnahmen keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Gründe
Die Betroffene leidet, wie sich aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten und Zeugnissen ergibt, an einem hochgradig fortgeschrittenen Psychosyndrom im Sinne einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ. Für sie wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. März 2001 die Beteiligte zu 1), ihre Tochter, zur Betreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis, welcher u.a. die Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung umfaßt, bestellt. Diese Betreuung ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2005 unter Festsetzung einer 7-jährigen Überprüfungsfrist verlängert worden. Nach den von dem Amtsgericht angestellten Ermittlungen hat sich der Zustand der Betroffenen im Jahre 2001 nach verschiedenen Krankenhausaufenthalten und Operationen erheblich verschlechtert. Nunmehr ist die Betroffene ständig bettlägerig, in Ermangelung der Fähigkeit zu einer zielgerichteten Motorik nur mit Hilfe zu Lageänderungen fähig, lediglich für kurze Zeitabschnitte ansprechbar, zur Aufnahme jedweder Kommunikation mit Ausnahme von der Herstellung von Blickkontakten sowie zu einer sinnvollen Verständigung nicht mehr in der Lage, wobei es sich nach übereinstimmender Feststellung ihres behandelnden Arztes für innere Krankheiten Dr. med. … sowie der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. … in dem von dem Amtsgericht hierzu eingeholten schriftlichen Gutachten vom 3. Mai 2005 hierbei um einen irreversiblen Zustand handelt. Da die Betroffene auch zu einer selbständigen Nahrungsaufnahme nicht in der Lage ist, erfolgt ihre Ernährung über eine PEG-Sonde. Wie die Sachverständige Dr. … ausführt, befindet sich die Betroffene derzeit noch in keiner akut lebensgefährdenden Erkrankungsphase.
Mit Schreiben von 1. August 2004 hat die Betreuerin bei dem Amtsgericht um die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zum Abbruch dieser lebensverlängernden Maßnahme nachgesucht unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Zeugnis des Dr. med. … vom 24. Juli 2004, in welchem dieser dies befürwortet. Mit Schreiben vom 22. August 2004 hat die Betreuerin an Eides Statt versichert, daß die Betroffene ihr schon vor Eintritt ihrer psychischen Erkrankung stets gesagt habe, daß sie ihr Leben beendet haben wolle, wenn sie zu einer mündlichen Kommunikation nicht mehr fähig, bettlägerig oder allgemein pflegebedürftig sein sollte. Weiterhin habe die Betroffene erklärt, sich eher das Leben nehmen zu wollen, als so unwürdig weiterzuleben. Der Ehemann und die Tochter der Betreuerin haben dies auf dem Schreiben ebenfalls eidesstattlich versichert.
Das Amtsgericht hat die Rechtsanwältin … für die Betroffene zur Pflegerin für das Verfahren bestellt, welche sich mit Schriftsatz vom 14. September 2005 gegen die Erteilung der Zustimmung zum Abbruch der lebenserhaltenen Maßnahmen ausgesprochen hat, insbesondere weil der tatsächliche oder mutmaßliche Wille der Betroffenen hinsichtlich dieser Frage aus ihrer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.
Das Amtsgericht hat nach Einholung vorbezeichneten Gutachtens der Sachverständigen … am 15. August 2005 in Anwesenheit der Betreuerin, der Verfahrenspflegerin sowie einer Krankenschwester in dem Pflegeheim vergeblich versucht, die Betroffene persönlich anzuhören. Weiterhin hat das Amtsgericht den Dr. med. … als Zeugen vernommen. Wegen des Verlaufs des Anhörungstermins sowie der hierbei von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen und der Beweisaufnahme wird auf den Aktenvermerk Bl. 119 f. der Akten verwiesen.
Mit Beschluß vom 18. Oktober 2005 hat das Amtsgericht den Antrag der Betreuerin auf Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltener Maßnahmen zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß es an einer seiner Ansicht nach hierfür erforderlichen gesetzlichen Rechtsgrundlage fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betreuerin vom 4. November 2005. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf das Beschwerdeschreiben sowie ihr Schreiben vom 22. Januar 2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die von der Kammer auch für das Beschwerdeverfahren für die Betroffene zur Verfahrenspflegerin bestellte Rechtsanwältin … ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Januar 2006, auf welchen wegen der Beschwerdeerwiderung verwiesen wird, entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die gemäß §§ 19, 20, 21 FGG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zu der Feststellung, daß die von der Betreuerin beabsichtigte Beendigung der bei der Betroffenen durchgeführten lebe...