Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Hauptmietvertrages wegen Selbstmordversuchs des Untermieters
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Legt der Untermieter in selbstmörderischer Absicht in der Wohnung Feuer, so ist die fristlose Kündigung des Hauptmietvertrages durch den vermietenden Eigentümer nur begründet, wenn die Suizidabsicht in freier Willensbestimmung gefaßt wurde und damit ein Verschulden des Untermieters dem Mieter zugerechnet werden kann.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, ihnen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn es ist ungewiß und hätte bei streitiger Verhandlung in der Hauptsache durch eine Beweisaufnahme geklärt werden müssen, ob der Untermieter der Beklagten verschuldensfähig war, als er in der im Eigentum der Kläger stehenden Wohnung Feuer legte.
Die Kammer erachtet den Vortrag der Beklagten für eine Beweisaufnahme als ausreichend. Denn unstreitig handelte der Untermieter in Suizidabsicht, die einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit naheliegend erscheinen läßt.
In dem Fall, daß die Beweisaufnahme die Verschuldensfähigkeit des Herrn S. zum Tatzeitpunkt bestätigte, müßten die Beklagten sich dessen Verschulden nach § 549 Abs. 3 BGB zurechnen lassen, mit der Folge, daß die Kündigung der Kläger v. 29.11.1994 nach § 554a BGB wirksam wäre. In dem Fall, daß ein Verschulden des Herrn S. nicht erweislich wäre, wäre die Kündigung hingegen mangels eines Kündigungsgrundes unwirksam. Denn ein eigenes Verschulden an dem Brand v. 20.11.1994 fällt den Beklagten nicht zur Last.
Eine zur Kündigung berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, daß diese entgegen § 20 des Mietvertrages Herrn S. als Untermieter aufnahmen, ohne dies den Klägern anzuzeigen. Denn in der Untervermietung allein ist noch keine so schwerwiegende Vertragsverletzung zu sehen, daß den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten nicht hätte zugemutet werden können. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach § 553 BGB vor einer Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung zwingend eine Abmahnung erforderlich ist. Auch durch den späteren Brand wurde die ungenehmigte Untervermietung nicht zu einer besonders schweren Pflichtverletzung. Denn die Kläger haben nicht vorgetragen, daß die Beklagten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit hätten rechnen können, daß Herr S. in der Wohnung Feuer legen würde. Ebensowenig haben sie dargelegt, daß sie die Untervermietung an Herrn S. untersagt hätten und es aus diesem Grund nicht zu dem Brand gekommen wäre, wenn die Beklagten vertragsgemäß gehandelt hätten.
Aus den genannten Gründen war auch eine verschuldensunabhängige Kündigung aus wichtigem Grund nicht möglich, weil die Beklagten sich nicht in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten haben, daß nach objektiven Maßstäben das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sein mußte, zumal Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nicht vorliegen.
Fundstellen