Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 27.08.2002; Aktenzeichen 102 C 1008/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 102 C 1008/02 – vom 27. August 2002 geändert:
Den Antragsgegnern wird vorläufig im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das von den Antragstellern zur Sicherung von Ersatzansprüchen aus dem Mietverhältnis Kurfürstenstraße 126 b, 19785 Berlin, verpfändete Sparkonto bei der Deutschen Bank 24 Berlin, Kontonummer 563425860, in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner bei einem Beschwerdewert von 1.022,58 EUR zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 102 C 1008/02 – vom 27. August 2002 ist begründet, denn die Antragsteller haben durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen ihrerseits, des Mietvertrages, der Verpfandung eines Sparkontos bei der … Bank Berlin als Mietkaution und das Schreiben der … Bank … vom 19. August 2002 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner, nachdem das Mietverhältnis mehr als sechs Monate beendet und die Wohnung seitdem an die Antragsgegner zurückgegeben worden ist, beabsichtigen sich das verpfändete Sparbuch auszahlen zu lassen. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die … Bank die Auszahlung an die Antragsgegner für Mitte September 2002 angekündigt hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht auch die Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller vereitelt bzw. wesentlich erschwert wird.
Sicherungszweck der Verpfandung des Sparkontos als Mietkaution ist es allein, dass sich der Vermieter wegen seiner Ansprüche, insbesondere wegen seiner während und nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe der Mietsache noch bestehenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis aus der Sicherheit auf einfache Weise befriedigen können soll (vgl. BGH, WuM 1981, 106; von Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 766). Einen Anspruch auf sofortige Befriedigung seiner Ansprüche soll die Mietsicherheit indes nicht sichern, sofern die Mietvertragsparteien nicht etwas anderes geregelt haben, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Eine Regelung, die einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entsprechen würde, haben die Mietvertragsparteien in § 22 des Mietvertrages gerade nicht getroffen. Es ist weder eine Sicherungsabtretung noch eine Sicherungsübereignung erfolgt, vielmehr wurde lediglich eine Forderung verpfändet. Damit ist der vorliegende Fall mit einer gewöhnlichen Bürgschaft vergleichbar, bezüglich derer der Schuldner eine einstweilige Verfügung gegen den Gläubiger auf Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgen erwirken kann (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 940 Rdnr. 18; OLG Frankfurt/Main, DB 1990, 2259), ohne dass es – wie bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern – auf einen Rechtsmissbrauch des Gläubigers ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller mit dem kontoführenden Bankinstitut eine Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Vermieter, d.h. den Antragsgegnern das Recht eingeräumt wurde, gegen Vorlage des Sparbuches jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens ohne besonderen Nachweis von Bestand und Fälligkeit der gesicherten Ansprüche zu verlangen, denn die Nachweispflicht des Vermieters (§ 1282 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) bleibt auch bei einer derartigen Vereinbarung bestehen (von Martius, a.a.O., III.A Rdnr. 823).
Im Hinblick darauf, dass die Beteiligten über das Bestehen von Ansprüchen der Antragsgegner, die sie durch die Mietsicherheit befriedigt wissen wollen, streiten, haben die Antragsteller Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme des verpfändeten Sparguthabens, weil anderenfalls die Verwirklichung ihres Rechtes zumindest wesentlich erschwert würde.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 12 Abs. 2, 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Katz Richterin am Landgericht
Fundstellen