Nachgehend
Tenor
wird der als Beschwerde gemäß § 89 Abs. 2 SachenRBerG bezeichnete Antrag der Antragsteller vom 12.09.2005, den Notar … für die notariellen Vermittlungsverfahren abzuberufen und den Parteien zwecks Fortführung der notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG einen neuen Notar zuzuordnen, bei einem Wert von 3.000,00 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die geltend gemachte Untätigkeit des Notars ist ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht gegeben. Nach § 89 Abs. 1 SachenRBerG sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des FGG sinngemäß anzuwenden, wobei für Verfahrenshandlungen während des Vermittlungsverfahrens § 89 Abs. 2 SachenRBerG i. V. m. § 19 FGG eine (auch gegenüber § 15 BNotO) ausschließliche Regelung bildet (Albrecht, in: Eickmann, § 89 SachenRBerG Rz. 6). § 89 Abs. 2 SachenRBerG stellt insoweit klar, dass der Notar im Rahmen des Vermittlungsverfahrens an die Stelle des an sich zuständigen Amtsgerichts getreten ist, wobei die Einschaltung des notariellen Vorverfahrens der Entlastung der Amtsgerichte dient. Vor diesem Hintergrund ist ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit des Notars im notariellen Vermittlungsverfahren, über den dann die Kammer zu entscheiden hätte, nicht gegeben, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch gegen die Untätigkeit des Gerichts kein ordentlicher Rechtsbehelf besteht (vgl. hierzu OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1128–1129).
Die Bestimmung eines neuen Notars in (analoger) Anwendung des § 88 Abs. 2 SachenRBerG käme danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorlägen, unter denen ein Notar wegen verzögerlicher Verfahrensführung abgelehnt werden kann, was aber vorliegend nicht ersichtlich ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Würdigung Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bzw. vorliegend Notars zu zweifeln. Eine auf unsachgemäßer Verfahrensgestaltung oder Nachlässigkeit beruhende Verzögerung rechtfertigt bei vernünftiger Betrachtung dabei in der Regel nicht den Vorwurf einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. Die Begründetheit der Ablehnung wird daher in Fällen dieser Art auf gröbliche, den Beteiligten nicht mehr zumutbare Verzögerungen beschränkt bleiben müssen, zumal jede Ablehnung notwendigerweise zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1240–1241).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände liegen insoweit vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die eingetretenen Verzögerungen den Eindruck der Voreingenommenheit des Notars rechtfertigen. Zwar hat der Notar unstreitig über Jahre hin keine weiteren Verhandlungstermine anberaumt und auch gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller weder auf das Schreiben vom 29.12.2004 noch auf das Schreiben vom 17.06.2005 reagiert. Der Notar hat aber mit dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 einerseits unter Hinweis auf die Bedeutung der städtebaulichen Planung begründet, weshalb erneute Verhandlungstermine erst etwa Ende des Jahres 2005 erfolgen sollten, und andererseits dargelegt, dass ihm hinsichtlich des Schreibens vom 29.12.2004 eine Verwechselung unterlaufen sei und ihm das Schreiben vom 17.06.2005 auf Grund eines Büroversehens nicht vorgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund gibt das Unterlassen des Notars bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln, zumal es im Hinblick auf das bereits am 05.03.2004 erfolgte Telefonat und den Umfang der eine Vielzahl von Verfahren betreffenden Angelegenheit auch nahe gelegen hätte, zunächst telefonisch Rücksprache hinsichtlich der Ursache für die fehlende Reaktion zu halten.
Unterschriften
Runge, Rasch, Dr. Bornemann
Fundstellen