Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 08.11.1999; Aktenzeichen 104 IN 3013/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. November 1999 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgerichts Charlottenburg zur weiteren Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 20.002,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 3. September 1999 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin beantragt, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Nachdem der eingeschaltete Sachverständige mit Gutachten vom 2. November 1999 zu dem Ergebnis gekommen war, dass keine ausreichende Masse für die Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung stehe, hat das Amtsgericht Charlottenburg, ohne der Schuldnerin zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, diesen Antrag unter dem 8. November 1999 wegen fehlender Massekostendeckung zurückgewiesen.
In dem Sachverständigengutachten hat der Sachverständige die Gesamtsumme der Aktiva mit 20.002,– DM, die Massekosten mit einem höheren Betrag beziffert. Im einzelnen setzen sich die ermittelten Aktiva wie folgt zusammen: Umlaufvermögen, Sonstige Forderungen (behauptete Schadensersatzansprüche gegen die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie in Höhe von 1.059.322, 85 DM): 1 DM, Insolvenzspezifische Ansprüche, Anfechtungsansprüche: 5.000,– DM (= Verkehrswert 5 großer Solarboote), Einlagenforderung: 15.000,– DM. Den Verkehrswert des beweglichen Anlagevermögens hat der Gutachter mit 28.051,33 DM beziffert. Dabei hat er unter anderem berücksichtigt, dass sich für die Solartankstelle nebst den kleinen und großen Booten ein Verkaufserlös von ca. 25.000,–DM werde erzielen lassen. Da die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung der Bank für kleine und mittlere Unternehmen sicherungsübereignet sei, bestehe wegen des Absonderungsrechtes insoweit keine freie Masse. Den zu erwartenden Neuerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter wegen der erfolgten Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin auf 0 DM beziffert. Die Kosten des Verfahrens i.S.d. § 54 InsO hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf 18.946,76 DM beziffert. Zudem hat er aufgeführt, dass bei Eröffnung des Verfahrens für notwendige Maßnahmen des Verwalters weitere Kosten in Höhe von ca. 9.500,– DM entstünden, und zwar für die Aufarbeitung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 1998 ca. 2.500,– DM, für die Räumung der Mieträume der Schuldnerin ca. 4.000,–DM und für die Abhoung, Registrierung und Einlagerung der Geschäftsunterlagen ca. 3.000,– DM. Darüber hinaus würden folgende, zwingend rechtsgeschäftlich zu begründende Masseverbindlichkeiten zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen: Einlagerungskosten: 3.000,– DM, Aufarbeitung der Buchhaltung, Abgabe der Steuererklärungen: 5.000,– DM, besondere Verwertungskosten: 15.000,– DM. Die Höhe der Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wurde mit 729.356,86 DM beziffert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ermittlungsbericht vom 2. November 1999 (Bl. 31–45 d.A.) verwiesen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, dem der Beschluss am 13. November 1999 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 22. November 1999 mitgeteilt, dass er dem dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverständigengutachten wiederspreche. Dieses Schreiben trägt keinen Eingangsstempel des Gerichts, hat dem Amtsrichter ausweislich dessen Vermerk jedoch spätestens am 24. November 1999 vorgelegen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat darin im wesentlichen vorgetragen, dass die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin gerechtfertigt und durchsetzbar seien, und die zu einem wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb der vorhandenen Anlagentechnik erforderlichen Standortgenehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden müssten, wodurch auch der Wert der noch vorhandenen 5 großen Boote höher zu bewerten sei. Der Bilanzwert der fünf Boote betrage 270.404,93 DM. Die Boote unterlägen nicht der Sicherungsübereignung an die Bank. Zudem bestünden noch weitere offene Forderungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 14.458,78 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten wird auf Blatt 52–56 d.A. verwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bis heute für keinen Standort die Genehmigungen vorlägen, die für den Betrieb der Musterkatamarananlage der Schuldnerin erforderlich seien. Werthaltige offene Forderungen der Schuldnerin lägen nicht vor. Die behaupteten offenen Forderungen von insgesamt 14.458,78 DM seien teilweise nicht bekannt bzw. nicht in der Bilanz enthalten und im übrigen voraussichtlich nicht durchsetzbar. Zudem hat er ausgeführt, dass die kleinen Solarboote der B… & SU Bank sicherungsübereignet seien. An die Bank für kleine und mittlere Unternehmen seien der Solarpavillon sowie die Be...