Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 91 HRA 31738) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Gesellschaft vom 17. Januar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Dezember 2002 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine GmbH & Co. KG, die am 6. Dezember 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die beiden einzigen Kommanditisten sind zugleich alleinige Gesellschafter der Komplementär GmbH.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5. Juli 2002 veräußerte die GmbH ihre an der Beschwerdeführerin bestehenden Geschäftsanteile an die beiden Gesellschafter der GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit der Veräußerung sollte die GmbH aus der beschwerdeführenden Gesellschaft ausscheiden und die GbR an ihrer Stelle als Komplementärin eintreten.
Dies ist Gegenstand der Anmeldung vom 5. Juli 2002, die das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 mit der Begründung zurückgewiesen hat, eine GbR könne nicht Komplementär einer KG werden. Denn die Gesellschafter der GbR als auch spätere Gesellschafterwechsel ließen sich nicht aus dem Handelsregister ersehen. Weiterhin stehe die Gesellschafteridentität der Kommanditisten und der Gesellschafter der GbR einer Eintragung entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gesellschaft vom 17. Januar 2003.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist begründet.
Die angemeldete Änderung im Gesellschafterbestand der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft kann in das Handelsregister eingetragen werden. Eine GbR kann auch Komplementärin einer KG sein.
Ob eine GbR auch die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG einnehmen kann, wurde, soweit ersichtlich, nach der Leitentscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR vom 29. Januar 2001 in BB 2001, 374 bislang nicht entschieden. In der Rechtslehre wurde die Stellung einer GbR als persönlich haftende Gesellschafterin von der herrschenden Meinung abgelehnt (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 105 Rdn. 29; Kübler, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 1998 Seite 66 a. A.: Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, § 105 Rdn. 71 f.). Nach der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR durch den BGH in der Entscheidung vom 29. Januar 2001 wird die Beteiligung der GbR an einer Personenhandelsgesellschaft von den bislang wenigen Stimmen in der Rechtslehre überwiegend bejaht (Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., § 705 Rdn. 24; Röhricht/Graf von Westphalen-v. Gerkan, HGB, § 105 Rdn. 64; Steinbeck DStR 2001, 1162 ff.; a. A.: Koller/Roth/Morck-Koller, HGB, 2. Aufl., § 105 Rdn. 19; zögerlich Ulmer ZIP 2001, 585, 596).
Die Komplementäreigenschaft einer GbR lässt sich aus allgemeinen Erwägungen herleiten. Als Gesamthandgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Position einnehmen, soweit ihr nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (BGH BB 2001, 374). So ist anerkannt, dass eine GbR Gesellschafterin einer anderen GbR sein kann (BGH NJW 1998, 376). Der BGH hat nunmehr anerkannt, dass die Rechtsfähigkeit der GbR auch zur Folge hat, dass diese Kommanditistin einer KG sein kann (BGH NJW 2001, 3121, 3222; BayOblG ZIP 2002, 2175; a. A. OLG Zweibrücken OLGZ 1982, 155).
Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine besonderen rechtlichen Gründe, die der Fähigkeit der GbR auch persönlich haftende Gesellschafterin einer KG zu sein, entgegenstehen.
1. Die fehlende Registerpublizität der GbR bildet nach Auffassung der Kammer kein Hindernis für eine Komplementärstellung einer GbR.
a) Soweit die Publizität den Zweck hat, sich zwecks Einschätzung der Bonität zuverlässig über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und ihrer Haftungsverhältnisse zu informieren, kann diesem Sicherheitsbedürfnis des Rechtsverkehrs auf andere Weise Rechnung getragen werden als durch Ablehnung der Beteiligung einer GbR an einer KG. Ist die GbR Kommanditistin einer KG, so müssen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Gesellschafter einer GbR sowie spätere Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR zur Eintragung angemeldet werden (so BGH NJW 2001, 3121, 3222 vor Einführung des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB durch das ERJuKoG vom 10. Dezember 2001). Gleiches muss auch gelten, wenn die GbR als Komplementär an einer KG beteiligt ist (Schlegelberger/K. Schmidt a.a.O. Rdn. 72). Damit wird der Mangel an Registerpublizität hinreichend kompensiert.
b) Die Publizität dient auch der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse, zu denen der BGH keine Stellung nehmen musste, da in dem von ihm zu entscheidenden Fall nur die Beteiligung einer GmbH als Kommanditistin in Frage stand. Im Gegensatz zum Kommanditisten ist eine Komplementär zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt, wie sich aus §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB ergibt. Die Vertretung der GbR erfolgt wiederum gemäß §§ 714, 709 BGB durch alle Gesellschafter gemeinsam, soweit keine andere Regelung im Gesellscha...