Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung ist bei einem grob fahrlässigen Verstoßgegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren zu versagen. Auswirkungen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren auf die Versagung der Restschuldbefreiung. Verpflichtung des Inolvenzschuldners zur Mitteilung nicht unwesentlicher Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Normenkette

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 14.09.2011; Aktenzeichen 36c IN 3726/09)

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen 6 T 181/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. September 2011 – 36c IN 3726/09 – wird auf ihre Kosten verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 6 Absatz 1, 289 Absatz 2 Satz 1 InsO i.V.m. § 567 ff. ZPO zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu Recht versagt. Die Schuldnerin hat jedenfalls grob fahrlässig gegen die sich aus § 290 Absatz 1 Nummer 5 ergebenden Mitwirkungspflichten im Verfahren verstoßen.

Auf die überzeugenden Gründe der angegriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. September 2011 wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO bestimmt, dass die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers im Schlusstermin zu versagen ist, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei gilt, dass der Schuldner aus eigener initiative, d.h. ohne Aufforderung seitens des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts, Auskünfte zu erteilen hat, wenn sich nachträglich nicht unwesentliche Veränderungen im Hinblick auf die bei Verfahrensbeginn gemachten Angaben zu seiner Person und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben (Heidelberger Kommentar/Landfermann, 5. Aufl. 2008 § 290 Rn. 24). Vorliegend ist die Schuldnerin sogar zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich über ihre Mitwirkungspflichten informiert worden. Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels bzw. die Angabe der Anschrift, unter der der Schuldner dauerhaft zu erreichen ist, gehört zu dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann (vgl. BGH ZInsO 2008, 975; LG Verden ZVI 2006, 469, 470 [LG Verden 18.09.2006 – 6 T 181/06]; AG Königstein ZVI 2003, 365; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; Hamburger Kommentar/Streck, InsO, 2. Aufl. § 290 Rn. 32; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20; Münchener Kommentar/Stephan, InsO § 290 Rn. 71; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. S. 851 f Rn. 75).

Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Insbesondere ist die Auslegung des Antrags des Gläubigers durch das Insolvenzgericht nicht zu beanstanden. Der Gläubiger hat sich mit seinem Antrag offenkundig auf die Unrichtigkeit der Angaben der Schuldnerin zu ihrem Wohn- und Aufenthaltsort im Insolvenzverfahren gestützt. Dies beinhaltet, wie das Insolvenzgericht zutreffend ausführt, nicht nur die Behauptung, die Schuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt in Berlin gelebt, sondern als „Minus” auch die Behauptung, eine Änderung der Wohnverhältnisse nicht angezeigt zu haben. Dass der Gläubiger hierzu im Schlusstermin am 30. Mai 2011 als maßgebliche Vorschrift – fälschlich – § 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO nennt, ändert daran nichts, denn der Gläubiger hat zur Glaubhaftmachung seines Antrags im Termin auf das Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 19. Mai 2011 (Bl. 189 d.A.) verwiesen, das sich allein und ausführlich mit den Wohnverhältnissen der Schuldnerin befasst. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Schuldners mithin zutreffend als einen auf die Verletzung von Auskunftspflichten über die Wohnverhältnisse, also nach § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO ausgelegt. Das Gericht stützt sich mithin nicht – wie im vom BGH mit Beschluss vom 8. Februar 2007 zum Az. IX ZB 88/06 entschiedenen Fall – auf einen anderen als den beantragten Versagungsgrund, sondern auf den vom Gläubiger genannten Sachverhalt, nämlich die Wohnverhältnisse der Schuldnerin.

Hinsichtlich der Wohnverhältnisse der Schuldnerin teilt die Beschwerde keinen neuen Umstände mit, die vom Insolvenzgericht nicht bereits umfassend gewürdigt worden sind. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Nachweise über die fehlgeschlagenen Zustellungen am 29. Oktober 2010 und 6. März 2011 befinden sich bei der Akte (BS. 67, 110), Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Auskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Landes Berlin zu zweifeln, zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Der Umstand, dass die Schuldnerin sich zwischenzeitlich in Berlin amtlich ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge