Entscheidungsstichwort (Thema)
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, untersagt,
künftig im Wege der E-Mailwerbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehender Geschäftsverbindung vermutet werden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die unaufgeforderte Zusendung von e-mails verstößt gegen § 823 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die ungebetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823 Abs. 1 BGB verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von e-mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, unzulässig.
Denn auch wenn der Empfang einer e-mail selber – im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes – noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die e-mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die e-mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger „online” ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen. Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-e-mails gelesen werden.
Zudem läßt es sich im „e-mail Briefkasten” nicht ohne weiteres identifizieren, welche e-mails Werbung enthalten und welche e-mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim Leeren seines „e-mail Briefkasten” die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen aufruft.
Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender Werbemaßnahmen ist es schließlich auch unerheblich, ob der Empfänger derselben eine Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.
Unterschriften
Hengst, Wyes-Scheel, Buck
Fundstellen
Haufe-Index 867574 |
NJW 1998, 3208 |
CR 1998, 499 |
ZAP 1998, 647 |
CI 1998, 170 |
DuD 1998, 474 |
NJW-CoR 1998, 431 |
RDV 1998, 220 |
K&R 1998, 304 |
MMR 1998, 491 |
ArchPT 1998, 283 |
BRAK-Mitt. 1999, 45 |
Kröger / Hanken 2003 2003, 521 |