Nachgehend
Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens LG Berlin 20 OH 25/02 und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten zu 2., 5., 6. und 7. 23 % gesamtschuldnerisch und die Beklagten zu 1. bis 7. zu jeweils 11 % zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führte zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Kostenverteilung.
Die ursprüngliche Klage war zunächst zulässig. Insbesondere waren die Kläger auch hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Vorschussanspruches auch klagebefugt. Dem steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH entgegen (NJW 2005, 2061), nach der von einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen ist, denn nach dieser Entscheidung ist eine Teilrechtsfähigkeit nur dann anzunehmen, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn es wurden nicht Ansprüche geltend gemacht, die aus dem Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr resultieren, vielmehr ist Klagegegenstand ein aus den einzelnen Bauträgerverträgen mit den jeweiligen Erwerbern folgender individueller Gewährleistungsanspruch, der lediglich durch die gemeinschaftliche Bindung gewissen Beschränkungen unterliegt. Jeder Wohnungseigentümer kann Vorschuss zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum ohne vorhergehende Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung geltend machen und insoweit auch Zahlung an sich verlangen (BGHZ 68, 372, 377; 74, 258, 262; 81, 35, 38; 110, 258, 259). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches (BGHZ 121, 22, 28).
Die Klage war auch begründet, denn den Klägern stand gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung zu, § 633 Abs. 3 a.F. BGB.
Zwischen den Parteien sind jeweils sogenannte Bauträgerverträge geschlossen worden, die sich hinsichtlich der Gewährleistung nach Werkvertragsrecht richten. Dies gilt auch hinsichtlich der Verträge der Kläger zu 2. und 4. und des Klägers zu 5. vom 14. September 1998, auch wenn insoweit Verträge mit einem Gewährleistungsausschluss geschlossen wurden. Diese Gewährleistungsausschlüsse sind nämlich gemäß § 11 Nr. 10a AGBG unwirksam. Danach ist eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen wird, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht wird unwirksam. Diese Vorschrift ist zwar auf Altbauwohnungen regelmäßig nicht anwendbar. Etwas anderes gilt jedoch für den vorliegenden Fall, indem zwar Wohnungen im “Altbau” erworben wurden, diese aber bis 1996 eine kompletten – wenn auch mangelhaften – Sanierung unterzogen wurden, die einer Neuherstellung gleichkommt. Das AGBG findet dabei auch auf notarielle Verträge anwendbar und dass es sich bei den betreffenden Klauseln handelt, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden, zeigen bereits die drei vorliegenden Verträge. Dass diese Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind, mit der Folge, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, § 1 Abs. 2 AGBG, ist von den Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Dass in den Verträgen aufgenommen wurde, dass der Notar auf die Rechtswirkungen des Gewährleistungsausschlusses hingewiesen habe und andere Regelungsmöglichkeiten erörtert worden seien, ersetzt insoweit keinen schlüssigen Beklagtenvortrag.
Dass die von den Klägern behaupteten Mängel bis zum Eintritt der Erledigung vorlagen, ergibt sich aus dem im selbstständigen Beweisverfahren LG Berlin 20 OH 25/02 eingeholten Gutachten des Sachverständigen … vom 18. August 2003, dass als Mängelbeseitigungskosten genau den Klagebetrag errechnet. Die Beklagten hatten für die dort festgestellten Mängel auch einzustehen, denn die Parteien hatten Bauträgerverträge geschlossen. Dies gilt auch soweit die Verträge als Kaufverträge bezeichnet worden sind (vgl. BGH, NJW 1981, 2344). Auch wenn die Parteien darüber stritten, ob die Sanierungsarbeiten bereits vor Abschluss dieser “Kaufverträge” abgeschlossen worden war, so ergibt auch der Vortrag der Beklagten, dass die abgeschlossenen Sanierungsarbeiten “Kaufvertragsgegenstand” sein sollten. Mithin schuldeten die Beklagten fachgerechte Sanierungs...