Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 26.01.2004; Aktenzeichen 109 IN 2845/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Mai 2003 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass seiner verstorbenen Mutter, der Christa Heymann. Der Nachlass sei überschuldet. Er sei Adressat einer Klage der Pensionskasse der Bewag. Der beigefügten Ablichtung der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Antragsteller als gesetzlicher Erbe der Christa Heymann in Anspruch genommen wird.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2004 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 2, Februar 2004 zugestellten Beschluss hat derAntragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Februar 2004, bei Gericht am 6. Februar 2004 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Vermerk vom 18. März 2004 der Beschwerde nicht abgehoffen.

II.

Die unter dem 3. Februar 2004 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zulässig, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht eingelegt. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 Abs. 1 InsO findet hier keine Anwendung, weil die Versagung der Prozesskostenhilfe keine insolvenzspezifische Entscheidung ist (BGH NJW 2000, 1869; HK-Kirchhof, InsO, 3 Aufl., §6 Rn. 12).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Dem antragstellenden Erben ist für das Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 315 Rn. 5; AG Bielefeld ZIP 1999, 1223; AG Flensburg ZlnsO 1999, 422; Siegmann Rpfleger 2001, 260; a.A. LG Göttingen Rpfleger 2001, 95). Im Insolvenzverfahren kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner ebenso wie eine Beiordnung nach § 121 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2000 - 86 T 310/00 -; BT-Drucksache 14/5680 vom 28. März 2001, S- 12). Schuldner in diesem Sinne ist im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 10, Siegmann a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 2. August 2000 - 86 T 328/00-und vom 26. Juni 2000 - 86 T 338/00 - s.a. BGH NJW 1969, 1349; a.A. LG Göttingen a.a.O.). Eine andere Person kommt als Schuldner nicht in Betracht. Der Nachlass als solcher kann nicht Rechtssubjekt eines Insolvenzverfahrens sein, da ihm die Rechtsfähigkeit fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 2 Ziff. 2 InsO, wo es heißt dass ein Insolvenzverfahren auch über einen Nachlass eröffnet werden kann. Diese Bestimmung bringt nur zum Ausdruck, dass das Sondervermögen Nachlass Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein kann, während die Frage, wer Schuldner eines solchen Verfahrens ist, keine ausdrückliche Regelung gefunden hat (Siegmann a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3027777

ZInsO 2004, 626

ZInsO 2004, 626 (Volltext mit red. LS)

NZI (Beilage) 2004, 43 (amtl. Leitsatz)

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