Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 10.01.2005; Aktenzeichen 70 II 62/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 10. Januar 2005 – 70 II 62/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird für das erstinstanzliche Verfahren – unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschluss vom 4.3.2005 – 70 II 62/04 WEG – auf 10.181,52 € und für Beschwerdeverfahren auf 8.718,24 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin, welche das Eigentum an den Einheiten Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 22 in der Wohnanlage … in … hält, auf Zahlung von Wohngeld für Oktober 2003 bis einschließlich März 2004 in Höhe von 8.043,42 € in Anspruch.
Die Antragstellerin wurde für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.12.2003 zur Verwalterin bestellt. Sie wurde gleichzeitig ermächtigt, Ansprüche der WEG gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen (vgl. Protokoll der ETV v. 29.12.03, Bd. I Bl. 20). Der Beschluss ist angefochten worden (Verfahren beim Amtsgericht Neukölln, 70 II 250/03 WEG), aber nicht für ungültig erklärt worden. Bereits am 08.04.2003 war die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Neukölln zum Aktenzeichen – 70 II 31/03 – als Notverwalterin eingesetzt worden, und zwar zu den Bedingungen der ehemaligen Verwalterin … GmbH. Diese war durch Beschluss des Landgericht Berlin – 85 T 24/01 WEG – ermächtigt worden, ausstehende Wohngelder gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sowie hierzu einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 18.01.2005 – 70 II 1/05 WEG – wurde Frau … im Wege einstweiliger Anordnung mit sofortiger Wirkung zur Verwalterin bestellt. In der Eigentümerversammlung vom 18.02.2005 wählten die Eigentümer zu TOP 9 Frau … für den Zeitraum ab dem 01.04.2005 bis zum 31.12.2009 zur Verwalterin. Mit Schreiben vom 19.01.2005 hatte sie zunächst Rechtsanwalt … sämtliche erteilten Mandate für die WEG … entzogen.
Mit am 24.11.2005 bei Rechtsanwalt … eingegangenem Schreiben (Bd. II/Bl. 50) nahm sie den Mandatsentzug zurück.
In der Eigentümerversammlung am 05.07.2001 wurde zu TOP 9 der Wirtschaftsplan 2001 beschlossen, mit der Maßgabe, dass dieser auch im Wirtschaftsjahr 2002 und bis zur Beschlussfassung der Jahresabrechnung 2001 weitergelten sollte (Protokoll Bd. I Bl. 40/41; Wirtschaftsplan Bl. 46). Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll, Bd. I/Bl. 40/41 d.A. Der diesbezügliche Eigentümerbeschluss wurde – bisher erfolglos – gerichtlich angefochten (Amtsgericht Neukölln, 70 II 183/01 WEG = Landgericht Berlin, 85 T 210/02 = Kammergericht, 24 W 71/04). Die Jahresabrechnung 2001 war Gegenstand der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 29.12.2003 zu TOP 1 (vgl. Protokoll Bd. I Bl. 19 ff.), wie auch der Wirtschaftsplan 2004 zu TOP 4 (Bd. I/Bl. 21 d.A.).
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich – nach teilweise Rücknahme des Zahlungsanspruchs i.H.v. 638,10 € – beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die WEG zu Händen der Antragstellerin 8.043,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.064,01 € seit dem 06. 10., 05. 11., 05.12.2003 und aus 1.617,66 € seit dem 05.01, 05.02. und 04.03.2004 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Wege des Gegenantrags hat sie u. a. beantragt,
die Antragstellerin zu verpflichten, für die Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 Gesamt- und Einzelabrechnungen zu erstellen und ihr in Abschrift zur Verfügung zu stellen.
Sie hat behauptet, dass ihr der Wirtschaftsplan 2004 unbekannt sei; i.ü. sei dieser nichtig. Darüber hinaus hat sie mit einer Gegenforderung von 825,17 € für die Instandsetzung von zerstörten Außenfenstern die Aufrechnung erklärt.
Das Amtsgericht Neukölln hat mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (Bl. 181 – 190 d.A./Bd. I) die Antragsgegnerin in Höhe von 7.218,24 € nebst Zinsen zur Zahlung verpflichtet, die Aufrechnung wegen der Kosten für die Reparatur also für begründet erachtet. Die Gegenanträge hat es zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf den vorgenannten Beschluss.
Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 20.1.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.1.2005, bei Gericht am 21.1.2005 eingegangen, hat die Antragsgegnerin gegen vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und begehrte den amtsgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung und bzgl. der begehrten Jahresabrechnungen 2002 und 2003 abzuändern.
Sie beanstandet im wesentlichen, dass die Antragsstellerin nicht berechtigt sei, das Wohngeldverfahren zu betreiben. Rechtsanwalt … sei nicht wirksam mandatiert, zumal ihm das Mandat durch das Schreiben der Verwalterin ...