Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 22.09.2000; Aktenzeichen 70 K 193/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Wegen des offenen Restbetrages wird der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen die Ersteherin

… geb. …

gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf folgende Berechtigte übertragen wird:

2.

in Höhe von

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 22.09.2000 auf die … Berlin.

166.844,39

DM

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zeller/Stöber, 16. Auflage, § 113 Rn 6) ist begründet. Die auf die Gläubigerin laut Beschluss im Rahmen des Teilungsplans übertragene Forderung ist ab dem Verteilungstermin am 22. September 2000 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen. Dies ergibt sich aus §§ 49, 118 ZVG, 288 Abs. 2 BGB. Denn bei den Zinsen ab dem Verteilungstermin handelt es sich um Verzugszinsen (a.a.O., § 118 Rn. 3.8). Die Ersteherin befindet sich seit dem Verteilungstermin wegen Nichtzahlung trotz kalendermäßiger Fälligkeit des Meistgebotes in Zahlungsverzug. Damit ist die auf die Gläubigerin übertragene Forderung gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. § 288 Abs. 1 BGB legt einen von § 246 BGB (4 % Zinsen) abweichenden Zinssatz fest.

Der amtsgerichtliche Beschluss ist daher entsprechend abzuändern.

 

Unterschriften

Alberts, Humbert, Dr. Bardarsky

 

Fundstellen

Haufe-Index 1409688

KTS 2001, 278

Rpfleger 2001, 192

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