Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung der Untervermietungserlaubnis durch Schweigen. Kündigung nach BGB § 549 Abs. 1 S 2 bei befristetem Mietverhältnis. Ausschluß dieses Kündigungsrechtes. Auslegung einer Regelung über die Unzulässigkeit der Untervermietung. Teilnichtigkeit des Ausschlusses der Untervermietung

 

Orientierungssatz

1. Der Vermieter verweigert auch dann die Erlaubnis der Untervermietung, wenn er sich dazu überhaupt nicht äußert.

2. Der Mieter kann auch ein befristetes Mietverhältnis nach BGB § 549 Abs. 1 S 2 kündigen. BGB § 564 Abs. 2 schließt nur das ordentliche Kündigungsrecht aus, nicht aber Sonderkündigungsrechte.

3. Der Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters nach BGB § 549 Abs. 1 S 2 ist zulässig (Anschluss, RG, 16.11.1906, III 115/06).

4. Durch eine Regelung, nach der "eine Untervermietung des Objekts nicht zulässig ist", soll erkennbar außer der Untervermietung auch die Kündigung des Mieters nach BGB § 549 Abs. 1 S 2 ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für eine Kündigung wegen Verweigerung der Erlaubnis der Untervermietung eines Teiles der Mietwohnung.

5. Der Ausschluss der Untervermietung der gesamten Mietwohnung und die Kündigung wegen Verweigerung einer entsprechenden Erlaubnis sind auf Grund des BGB § 549 Abs. 2 S 3 nichtig. Es entspricht aber dem mutmaßlichen Willen der Mietparteien und den Grundsätzen der Teilnichtigkeit bei quantitativer Teilbarkeit, den Ausschluss der Kündigung wegen Verweigerung der Erlaubnis der Untervermietung der gesamten Wohnung aufrechtzuerhalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739470

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