Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird der Kammer übertragen.
2. Die Erinnerungen der Verteidigerin Rechtsanwältin L… gegen die Beschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. und 18. Dezember 2006 werden als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
1.
Die Erinnerungsführerin ist der Angeklagten M… als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. November 2006 hat sie neben weiteren – unstrittigen – Gebührenansprüchen auch Gebühren nach Nr. 4122 VV-RVG (sog. Längenzuschlag) in Höhe von jeweils 178,00 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer für die Fortsetzungstermine am 25. und 27. Oktober sowie 1. und 17. November 2006 geltend gemacht. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Dezember 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Festsetzung dieser Zuschläge einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer hinsichtlich des Termins vom 25. Oktober 2006 wegen Entfernens aus der Hauptverhandlung bereits 2 Stunden und 2 Minuten nach deren Beginn und im Übrigen mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptverhandlungsdauer an den weiteren drei Tagen nach Abzug einer Mittagspause weniger als fünf Stunden betragen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit ihrer zulässig, insbesondere fristgerecht erhobenen Erinnerung verfolgt die Verteidigerin ihr Begehren hinsichtlich der Längenzuschläge für den 27. Oktober sowie den 1. und 17. November 2006 weiter. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Oktober 2006 hatte die Erinnerungsführerin ebenfalls unter anderem Gebühren nach Nr. 4122 VV-RVG in Höhe von jeweils 178,00 € zzgl. Umsatzsteuer für die Fortsetzungstermine am 1. und 15. September 2006 geltend gemacht, die die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 13. Oktober 2006 antragsgemäß festsetzte. Die Entscheidung wurde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin als Vertreterin der Landeskasse nicht zugestellt. Nachdem sie von der Festsetzung Kenntnis erlangt hatte, hat sie gegen die Festsetzung der Längenzuschläge für die beiden genannten Termine Erinnerung eingelegt, da nach Abzug der Mittagspause die Verhandlungsdauer auch an diesen Tagen fünf Stunden nicht überschritten hatte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 18. Dezember 2006 der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und den Gebührenanspruch der Erinnerungsführerin entsprechend niedriger festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit ihrer zulässig, insbesondere fristgerecht erhobenen Erinnerung begehrt die Verteidigerin die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung vom 13. Oktober 2006. Die Urkundsbeamtin hat auch dieser Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung über die Erinnerungen war gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob Mittagspausen bei der Festsetzung des Längenzuschlags von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sind, ist strittig (vgl. nur Burhoff RVGreport 2006, 1, 2). Eine Entscheidung des Kammergerichts als für Berlin zuständiges Oberlandesgericht zu dieser Frage liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Das Verfahren ist daher geeignet, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Kammergerichtsbezirk beizutragen.
III.
Die Erinnerungen sind zulässig, aber unbegründet.
Nach den in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend dargelegten Zeiten, die auch nicht strittig sind, kann die Erinnerungsführerin einen Längenzuschlag gemäß Nr. 4122 VV-RVG für die fünf verfahrensgegenständlichen Fortsetzungstermine nur dann beanspruchen, wenn die an diesen Sitzungstagen eingetretene Mittagspause auf die Zeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung anzurechnen ist. Muss die Zeit der Mittagspause hingegen von der Hauptverhandlungsdauer abgesetzt werden, so steht ihr nur die bereits festgesetzte Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV-RVG zu.
Eine Mittagspause ist bei der Bestimmung der gebührenrechtlich maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer jedoch in Abzug zu bringen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist sich weitgehend darin einig, dass einem Verteidiger – worauf sich auch die Erinnerungsführerin beruft – eine Mittagspause von einer Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zuzubilligen ist (vgl. OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; OLG Hamm RPfl 2006, 433; AGS 2006, 337; Beschlüsse vom 20. April 2006 – 3 Ws 47/06 – und vom 10. August 2006 – 3 Ws 267/06 –, beide bei www.burhoff.de; OLG Koblenz [1. Senat] NJW 2006, 1150; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 391). Dies ist ein Ausfluss der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Verteidiger, aber auch den übrigen Verfa...