Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2000 hat der Notar … unter Vorlage unter anderem einer Ausfertigung seiner UR-Nr. … vom 6. März 1996 die Anträge aus Ziffer III. 1 und 2 dieser Urkunde auf „Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber und Löschung der Eigentumsverschaffungsvormerkung” gestellt. Zudem hat er beantragt, einen Nacherben- und einen Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.
In notarieller Verhandlung vom 6. März 1996 (… des Notars …) schlossen ein Vertreter für die eingetragene Eigentümerin als Veräußererin und der seinerzeitige Testamentsvollstrecker an dem als „Käufer” bezeichneten Nachlass nach … auf Erwerberseite einen Kaufvertrag hinsichtlich eines Grundstücks, das in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuch gebucht ist, und hinsichtlich eines Teilstücks eines weiteren dort gebuchten Grundstücks. Der seinerzeitige Testamentsvollstrecker handelte dabei zugleich als Vertreter des Beteiligten zu 2). Die Urkunde enthält die Auflassung des Kaufgegenstandes auf den „Käufer” sowie eine entsprechende Eintragungsbewilligung und einen entsprechenden Eintragungsantrag (III.1), daneben die Bewilligung einer entsprechenden Eigentumsverschaffungsvormerkung nebst Löschungsantrag des „Käufers” (III.2.). Unter § 7 der Urkunde sind Notariatsangestellten Vollmachten erteilt, und zwar der … und der … auf Seiten des Verkäufers und der … sowie der … auf Seiten des Käufers, unter anderem „sämtliche Änderungen des Vertrages zu erklären, die aufgrund von Zwischenverfügungen des Grundbuchamts erforderlich werden, insbesondere eine weitere Auflassung zu erklären.”
In der notariell beglaubigten Erklärung des Beteiligten zu 2) vom 27. Mai 1997 (UR-Nr. … des Notars … im Original vorliegend) genehmigte dieser die in der UR-Nr. … für ihn abgegebenen Erklärungen und bestätigte ausdrücklich die in § 7 enthaltenen Durchführungsvollmachten.
In einer weiteren notariellen Verhandlung vom 3. Juli 1997 (UR-Nr. … des Notars … dem Grundbuchamt in Ausfertigung vorliegend) schlossen die Notariatsangestellten … und … im Namen der eingetragenen Eigentümerin sowie die Notariatsangestellten … und … im Namen des Beteiligten zu 2) und des Testamentsvollstreckers eine Änderungsvereinbarung dahingehend, dass das Grundstück nicht für den Nachlass erworben werden solle, sondern von dem Beteiligten zu 2) persönlich, der der Erbe des … sei. Vorsorglich würden sämtliche Erklärungen aus der UR-Nr. … inklusive der Auflassung wiederholt.
In der Folge wurde im Grundbuch eine Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) auf Grund der Bewilligungen vom 6. März 1996 und vom 3. Juli 1997 gebucht.
Zudem liegt die UR.-Nr. … des Notars … in … vom 26. Juli 1999 in beglaubigter Abschrift vor. In dieser führte der Beteiligte zu 2) zunächst aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Mitteln des Nachlasses nach … erworben worden sei. Zudem erteilte er dem Beteiligten zu 1) als derzeitigem Testamentsvollstrecker Vollmacht, „zur Abgabe aller Erklärungen, (…), die darauf gerichtet sind, daß im Grundbuch Herr … als Vorerbe samt Nacherben-Vermerk samt Testamentsvollstreckungs-Vermerk eingetragen wird”. Der Notar hat unter dem 16. Juni 2000 die Übereinstimmung der Abschrift mit der ihm vorliegenden Urschrift beglaubigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vollmacht wird auf ihre beglaubigte Abschrift (Blatt 78–79 d.A.) verwiesen.
Darüber hinaus hat der Notar eine durch den Notar … zu seiner UR-Nr. … beglaubigte Erklärung des Beteiligen zu 1) als nunmehriger Testamentsvollstrecker an dem Nachlass nach … vom 13. Juni 2000 vorgelegt, in der dieser im eigenen Namen und im Namen des Beteiligten zu 2) die Eintragung des Nacherben- sowie des Testamentsvollstreckervermerks bewilligte und beantragte und zur Begründung ausführte, dass das Grundstück mit Mitteln des Nachlasses erworben worden sei.
Dem Grundbuchamt liegt ferner eine beglaubigte Abschrift des am 13. Juli 1978 zur UR-Nr. … des Notars … in … beurkundeten Testaments des … vor. In diesem Testament ist der Beteiligte zu 2) als Vorerbe genannt; Nacherben seien die leiblichen Abkömmlinge des … und der … Zudem ist die Testamentsvollstreckung bis zum Ableben des letzten Nacherben angeordnet. Unter Ziffer IV des Testaments ist bestimmt, dass sämtliche Erbeinsetzungen unter näher bezeichneten auflösenden Bedingungen stehen. Unter anderem heißt es dort, dass sämtliche Maßnahmen gegen das Testament oder gegen den eingesetzten Testamentsvollstrecker, gleich welcher Art, für den Erben, der die Maßnahme einleite, zum Entzug sämtlicher Rechte aus dem Testament führe, soweit die Maßnahmen nicht nach gerichtlichem Endurteil als wirksam angesehen würden.
Bei der Akte befinden sich zudem die beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls des Amtsgerichts Traunstein vom 1. Februar 1980 – … – und die beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgericht...