Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen 5 C 354/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger gegen das am 7. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 5 C 354 / 05 – wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.014,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 6,67 Euro seit dem 6. Januar 2005, aus jeweils 49,55 Euro seit dem 4. Februar 2005 und dem 4. März 2005, aus 280,63 Euro seit dem 4. Juni 2005, aus 415,37 Euro seit dem 4. Juli 2005, aus 119,75 Euro seit dem 4. August 2005 sowie aus 93,11 Euro seit dem 4. September 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen haben die Kläger 37 % und der Beklagte 63 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, welches den Prozessbevollmächtigten beider Parteien am 9. März 2006 zugestellt worden ist, wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Feststellungen werden wie folgt ergänzt:
Mit der am 20. März 2006 eingelegten und am 9. Mai 2006 begründeten Berufung verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen für den Zeitraum Januar bis September 2005 weiter und verlangen über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 853,85 Euro hinaus Zahlung weiterer 934,31 Euro nebst Zinsen. Sie sind der Ansicht, dass das Amtsgericht § 7 Nr. 1 des Mietvertrages falsch ausgelegt habe. Jedenfalls aber sei ein Recht zur Minderung ausgeschlossen, weil der Sanierungsbedarf im näheren Wohnumfeld offensichtlich gewesen sei. Ihrer Auffassung hat sich der Beklagte zudem widersprüchlich verhalten, weil er nicht über den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung der Wohnräume angeblich eingeschränkt war, in gleicher Höhe gemindert habe. Schließlich beanstanden die Kläger, dass das Amtsgericht die Zahlungen des Beklagten abweichend vom Parteiwillen verrechnet habe.
Der Beklagte dagegen begehrt die Zurückweisung der Berufung der Kläger und wendet sich mit der am 9. April 2006 eingelegten und am 9. Mai 2006 begründeten Berufung seinerseits gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 853,85 Euro. Er meint, die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Minderungsquote werde den Wohnwertbeeinträchtigungen nicht gerecht; insbesondere sei die mangelhafte Elektroinstallation nicht berücksichtigt worden. Auch im September 2005 hätten die Beeinträchtigungen noch bestanden. Der Beklagte beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen, wohingegen die Kläger die Zurückweisung der Berufung begehren.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen, die Berufung der Kläger lediglich geringen Erfolg.
Den Klägern steht gegen den Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB für Januar 2005 ein Restbetrag von 6,67 Euro, für die Monate Februar und März 2005 Zahlung von jeweils 49,55 Euro, für Juni 2005 von 280,63 Euro, für Juli 2005 von 415,37 Euro, für August 2005 von 119,75 Euro und für September 2005 von 93,11 Euro, insgesamt also 1.014,63 Euro zu.
Der Beklagte schuldete im streitgegenständlichen Zeitraum aus den weitgehend zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird, gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Bauarbeiten in den Nachbargebäuden nicht den vollen Mietzins in Höhe von 668,90 Euro, sondern durfte die Bruttomiete um 10 % kürzen, so dass für die Monate Januar bis September 2005 monatlich lediglich 602,01 Euro zu zahlen waren.
Von den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist lediglich insoweit abzuweichen, als einerseits nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen war, dass die Beeinträchtigungen infolge der Bauarbeiten auch noch im September 2005 bestanden. Die Zeugin … hat zwar bekundet, dass die Balkone bereits im August angebracht waren; sie hat jedoch keine Angaben gemacht, bis wann überhaupt Arbeiten ausgeführt wurden. Die Zeugin … hat allerdings ausgesagt, dass die Arbeiten im Oktober 2005 noch nicht abgeschlossen waren. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin …, dass die Belästigungen „bis Herbst” dauerten. Der Zeuge … hat bekundet, dass „im Herbst” der Aufzug gebaut worden sei. Und auch die Zeugin … hat ausgesagt, dass im September und Oktober noch gearbeitet worden sei; ihren Angaben zufolge sind in der Zeit die Balkone angebaut worden. Die Zeugen stimmen also weitgehend darin überein, dass auch im September 2005 noch lärmintensive Arbeiten ausgeführt wurden. Die zeitliche Angabe „im Herbst” wird regelmäßig nur mit den Monaten September, Oktober und November in Verbindung gebracht. Dass die Zeugen unter...