Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Übersendung einer Kopie des Hauswartdienstvertrages im Rahmen der Überprüfung der Betriebskostenabrechnung und Ersatzanspruch des Vermieters für die Kopienanfertigung. Wohnraummiete: Ersetzung einer unwirksamen Mietkautionsregelung durch die gesetzliche Regelung
Orientierungssatz
1. Einem Wohnraummieter steht ein Anspruch auf Zusendung einer Kopie des Hauswartdienstvertrages zu, damit er in die Lage versetzt wird, in der Betriebskostenabrechnung angesetzte Hausmeisterkosten zu überprüfen. Für die Vertragskopie kann der Vermieter 0,25 EURO pro Seite ersetzt verlangen.
2. Dem Mieter steht kein Kautionsrückzahlungsanspruch deshalb zu, weil die Kautionsregelung im Mietvertrag, die die Kautionszahlung bei Mietbeginn in voller Höhe ohne Ratenzahlungsmöglichkeit vorsieht, unwirksam ist. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt die gesetzliche Regelung.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 2 C 141/02 - teilweise wie folgt geändert:
Der Beklagte wird über die vom Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus verurteilt, den Klägern Zug um Zug gegen Zahlung der Kopierkosten - 0,25 EUR pro Seite - den Dienstvertrag (Vereinbarung über die Hauswartstätigkeit) des für das Gebäude ... im Jahre 2000 zuständigen Hauswarts einschließlich des Leistungsprofils in Kopie zu übergeben.
2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 4/5 den Klägern, zu 1/5 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 47/50, der Beklagte zu 3/50.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten plus zehn Prozent abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Zugunsten der Kläger wird die Revision zum Bundesgerichtshof hinsichtlich der Abweisung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 2 C 141/02 - Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09.10.2002 zugestellt worden. Mit ihrer am Sonntag, den 10. November 2002, eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre Ansprüche auf Kautionsrückzahlung und auf Übergabe des Hauswartdienstvertrages, hilfsweise einer Ablichtung desselben gegen Übernahme der Kopierkosten, weiter.
II.
Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der begehrten Kautionsrückzahlung ist die Berufung hingegen unbegründet.
1) Die Kläger können von dem Beklagten die Übergabe des Originals des Hauswartdienstvertrages für die streitgegenständliche Wohnung nicht verlangen, denn es ist dem Beklagten nicht zumutbar, die Originalunterlagen aus den Händen zu geben. Vielmehr kann dem Informationsbedürfnis der Kläger auf einfacherem Wege durch Einsichtnahme in den Räumen der Hausverwaltung (vgl. Urteil der Kammer vom 29. April 2002 in GE 2002, 860) oder durch Übersendung einer Ablichtung Rechnung getragen werden.
Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten allerdings der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übersendung des Hauswartdienstvertrages (Vereinbarung über die Hauswartstätigkeit) in Kopie gegen Übernahme der Kopierkosten in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe zu. Der Hilfsantrag ist zulässig. Es ist hierin insbesondere keine zustimmungsbedürftige Klageänderung zu sehen, weil der Hilfsantrag bereits als Minus in dem Hauptantrag enthalten ist, so dass lediglich ein Beschränkung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt.
Der Hilfsantrag ist auch begründet. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz, dass grundsätzlich Belege lediglich vorzulegen sind, d. h. dass dem Mieter entweder am Ort des Mietobjekts oder in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung Einsicht in die dort vorzulegenden Originale gewährt werden muss. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst indes nicht. Dementsprechend ist in der mietvertraglichen Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Mieter jedenfalls nicht global sämtliche Unterlagen der Betriebskostenabrechnungen in Kopie übersandt verlangen kann (LG Düsseldorf ZMR 1998, 167; LG Frankfurt/M. ZMR 1999,764; AG Brandenburg a.d.H. GE 2003,55; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 7.A., 2002, Rn 3314). Andererseits hat aber ein Mieter nach § 29 Abs. 2 Neubaumietenverordnung (NMV) das Recht, dass ihm Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters zur Verfügung gestellt werden. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für preisgebun...