Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagte gehört zum Konzern der … gesellschaft … AG. Sie ging 1995 durch Umfirmierung aus der … Hypothekenbank AG hervor und wurde 1996 mit der … AG verschmolzen.
Der Kläger war von 1955 bis 1990 bei der … Bank AG beschäftigt, die 1994 in … gesellschaft … AG umbenannt wurde. Ab dem 1. Dezember 1990 war der Kläger im Vorstand der … Hypothekenbank AG und ab Januar 1996 im Vorstand der Beklagten tätig. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 24. September 1999 die Verlängerung der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2002 und die Verlängerung des Dienstvertrages für den Bestellungszeitraum.
In § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages des Klägers vom 3. Mai 1991 ist geregelt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund von der Beklagten nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgesprochen werden kann, nachdem dem Kläger zuvor Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben worden ist. Zur Rechtfertigung der Kündigung können nur zuvor schriftlich mitgeteilte Gründe dienen.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Beklagten war der Kläger bis Juni 1998 für die Abteilung Revision zuständig, die er sodann an einen Vorstandskollegen abgab. Gleichzeitig übernahm er die Abteilung Kreditmanagement und ab dem 31. Januar 2000 auch die Abteilung Risikobetreuung.
Durch ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … von 13. Juni 2001 (Anlage B 14) wurde der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass “das Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystem zur Kreditrisikosteuerung … nicht die gesetzlichen Anforderungen” erfüllt. Nach dem Jahresabschlussbericht 2000 der … aus dem Juli 2001 (Anlage B 16) sind bei der Beklagten “geeignete Maßnahmen im Kreditgeschäft, insbesondere die Einrichtung eines Überwachungssystems, um den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, vom Vorstand nicht getroffen bzw. nicht umgesetzt worden” (Seite 39, Rdnr. 146).
In den Jahren 1995 bis 1999 nahm die …-Gruppe, die von den Herren … und … initiiert worden war und aus verschiedenen Gesellschaften bestand, Kredite in Höhe von etwa 557 Mio. DM von der Beklagten in Anspruch. Über Objektgesellschaften hatte … rund 14.000 Plattenbauwohnungen erworben und über die Beklagte finanziert. Nachdem die Gruppe 1999 in Insolvenzgefahr geraten war, nahm die Beklagte die Sanierung des Engagements vor, indem die …-Gruppe die Plattenbaubestände als Nießbraucher übernahm und von der Beklagten dafür Kredite von etwa 680 Mio. DM erhielt. In einem Revisionsbericht der Beklagten Über die Prüfung der …-Gruppe vom 8. August 1997 (Anlage B 17) wurde u.a. festgestellt, dass die Beklagte mit den Krediten ein hohes unternehmerisches Risiko eingegangen sei; die Bonität der Kreditnehmer sei nicht ausreichend für das Kreditvolumen (Seite 15, Rdnr. 55). Ein Sonderprüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … & Partner vom 24. September 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass das …-Konzept Schwächen und Risiken aufwies, die innerhalb der Beklagten kontrovers diskutiert worden seien.
Im Januar 1993 gewährte die Beklagte der Einkaufscenter … GbR einen Kredit in Höhe von 12 Mio. DM, Im Jahr 1995 wurden 31 Gesellschafter der GbR aus der Schuldhaft entlassen und zwei neue Gesellschafter aufgenommen. Nach einem Prüfungsvermerk der Revision der Beklagten vom 28. Februar 2001 (Anlage B 24) genehmigte der Kläger die Vollauszahlung des Kredits, obwohl die Voraussetzungen für die Auszahlung (u.a. Nachweis der Vollvermietung) nicht gegeben waren. In einem Sonderprüfungsbericht der Beklagten vom 24. Juli 2001 (Anlage B 26) wurde u.a. festgestellt, dass die nachgewiesenen Einkommensverhältnisse der neuen Gesellschafter als Beschlussgrundlage unzureichend waren (Seite 5, Rdnr, 20).
Auf der Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten am 8. März 2001 einigten sich der Kläger und der Aufsichtsrat auf die Beendigung der Organstellung des Klägers mit sofortiger Wirkung unter Fortsetzung des Anstellungsvertrages. Der Kläger wurde unter Fortzahlung der Bezüge von seiner Dienstverpflichtung freigestellt.
Am 27. Juni 2001 erklärte die Beklagte die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die sie dem Kläger am gleichen Tag und seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Juni 2001 jeweils per Boten übermittelte. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe als Vorstand der Beklagten seine Pflichten zur Kredit- und Risikoorganisation in schwerwiegender Weise verletzt.
Der Kläger bestreitet die in den Prüfungsberichten enthaltenen Tatsachen weit gehend. Er ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwisc...