Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Wahlfreiheit des Vermieters bei Mängelbeseitigung
Leitsatz (amtlich)
Die Mängelbeseitigungsklage eines Mieters ist unzulässig, wenn konkrete Maßnahmen dem Vermieter vorgeschrieben werden sollen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Oktober 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 5 C 151/04 - wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat indes keinen Erfolg, weil die von ihr erhobene Klage unzulässig ist. Ungeachtet des entsprechenden Hinweises in dem angefochtenen Urteil greifen auch die von der Klägerin innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung formulierten Anträge in unzulässiger Weise in die Dispositionsfreiheit der Beklagten ein. Die Klägerin könnte allenfalls einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verurteilt wird, für eine Verbesserung der Trittschalldämmung zwischen der streitgegenständlichen Wohnung und den darüber gelegenen Räumlichkeiten zu sorgen, so dass das Trittschallschutzmaß in sämtlichen Bereichen dem Wert entspricht, wie er in den beiden Schlafzimmern festzustellen ist, in denen sich nach wie vor die ursprünglich vorhandene Veloursauslegware befindet. Ungeachtet der Vorschläge des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. J kann die Klägerin der Beklagten nicht vorschreiben, welche konkreten Maßnahmen sie zu ergreifen hat, um den von ihr behaupteten Mangel zu beseitigen.
III. Die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Fundstellen