Entscheidungsstichwort (Thema)

Installation einer Hausfernsehantennenanlage und Rundfunkantennenanlage bei Vorhandensein einer mietereigenen Antennenanlage. Duldungspflicht des Mieters. Beweislast für das Vorliegen einer "unzumutbaren Härte"

 

Orientierungssatz

1. Ist der Mieter an eine eigene Antennenanlage angeschlossen, stellt die Installation einer Hausfernsehantennenanlage und Rundfunkantennenanlage mit Anschluß an das Kabelfernsehen keine Verbesserung im Sinne des BGB § 541b Abs 1 dar.

2. Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, so hat der Mieter, wenn er die Maßnahmen nicht dulden will, die Tatsachen dafür darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Modernisierungsmaßnahmen für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würden.

3. Die Mitteilung nach BGB § 541b Abs 2 S 1 ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Duldungsansprüche.

4. Der Duldungsanspruch des Vermieters aus BGB § 541b ist unabhängig von dem Umstand, daß der Vermieter über die Modernisierung hinaus möglicherweise auch noch andere Ziele wie etwa die Erlangung von Steuervorteilen verfolgt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732267

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