Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzansprüche des Grundstückserwerbers: Anspruch wegen Obhutspflichtverletzung durch den Mieter des Voreigentümers. Schadensersatzansprüche des Grundstückserwerbers: Abtretung. Schadensersatzansprüche des Grundstückserwerbers: Vereinbarung über Lasten- und Nutzenübergang

 

Orientierungssatz

1. Ansprüche auf Ersatz eines Schadens an der Mietwohnung stehen dem Grundstückserwerber nur dann zu, wenn er bereits Eigentümer des Grundstücks war, als der Schaden entstand. Ist der Schaden dagegen eingetreten, als der Grundstückserwerber noch nicht Eigentümer war, so steht ein Schadensersatzanspruch nur dem Voreigentümer zu, und zwar auch nach Veräußerung des Grundstücks.

2. Gemäß BGB § 571 tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein, wenn dieser das Eigentum nach Überlassung an den Mieter veräußert hat. Der Rechtsübergang setzt voraus, daß der Vermieter zugleich Eigentümer und Veräußerer des Grundstücks ist; Vermieter und Veräußerer müssen identisch sein (vergleiche BGH, 1974-07-03, VIII ZR 6/73, NJW 1974, 1551).

3. Im übrigen treten die Wirkungen des BGB § 571 erst dann ein, wenn der Eigentumserwerb vollendet, dh der Erwerber als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Alle vor dem Eigentumsübergang entstandenen und fällig gewordenen vertraglichen Ansprüche verbleiben bei dem bisherigen Vermieter; nur die nach dem Eigentumswechsel fällig werdenden Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu.

4. Der Grundstückserwerber kann Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Obhutspflicht des Mieters, die vor seinem Eigentumserwerb fällig geworden sind, dann geltend machen, wenn der Voreigentümer ihm seine diesbezüglichen Ansprüche abtritt.

5. Zur Annahme einer Abtretung derartiger Schadensersatzansprüche reicht es nicht aus, wenn in dem Grundstückskaufvertrag mit dem (nur) mit einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragenen Käufer der Übergang der Nutzen und Lasten vereinbart worden war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737916

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