Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 7 C 168/11 WEG)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Januar 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 7 C 168/11 WEG – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 zu TOP 5, Beschluss Nummer 51 (Verlegung und Dezentralisierung des Müllstandsplatzes) wird für ungültig erklärt.
  2. Im Wege der Beschlussersetzung wird folgendes beschlossen:

    1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft …, und in … Berlin beauftragt den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … Berlin mit der Erarbeitung ggf. alternativer Vorschläge zur Errichtung dezentraler Müllplätze in den Außenanlagen der genannten Wohnanlage unter jeweiliger Kostenschätzung. Dabei ist anzustreben, dass den Regelungen der Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 19. September 2007 (UR-Nr. … des Notars …) möglichst weitgehend – unter Berücksichtigung der Vorgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts – entsprochen wird und wo dies nicht möglich ist, Alternativen untersucht werden.
    2. Die Vorschläge des Sachverständigen werden sodann in einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
    3. Der Verwalter wird für die Durchführung der von der Eigentümerversammlung beschlossenen Variante namens und in Vollmacht der WEG drei Kostenvoranschläge einholen und diese einer weiteren Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien – auf Seiten der Beklagten auch die Streithelferin – je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Sondereigentümer der Wohnung Nummer … in … Berlin, gelegen im 1. Obergeschoss links in der aus drei Gebäuden und nn Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer.

Grundlage des Rechtstreits ist der Umstand, dass die Kläger eine Umgestaltung des Müllstandplatzes der WEG begehren, der sich derzeit zentral für die gesamte WEG im Innenhof der Anlage in der Nähe ihrer im 1. OG gelegenen Wohnung und ihres Balkons befindet.

Dem Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer liegt die Teilungserklärung vom 19. September 2007 (UR-Nr. … des Notars …) zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 5 Bl. 47 I Bezug genommen wird. Bestandteil der Teilungserklärung ist nach deren Anlage 2 ein Außenanlageplan, aus dem sich die Gestaltung der Freiflächen ergibt (Anlage K 6 Bl. 74 I). Darin sind im Hinblick auf die Anlage des zur Zeit der Teilung noch zu errichtenden Müllablageplatzes drei Standorte vorgesehen.

Die Anlage wurde nach der Teilung im Jahr 2008 saniert bzw. teilweise neu errichtet. Die ersten Wohnungen wurden Anfang Dezember 2008 an die Eigentümer übergeben, zu diesem Zeitpunkt waren auch bereits zahlreiche Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen. Das Objekt und die Außenanlagen wurden im Sommer 2009 fertig gestellt.

Die Baubeschreibung des Bauträgers, die jeweils Bestandteil der Kaufverträge aller Eigentümer war, enthält unter Ziffer 4 „Außenanlagen”) den Satz „Der Müllstandplatz erhält eine Pergola.” (Anlage B 2 Blatt 121 I).

Am 18. Dezember 2008 wurde eine Eigentümerversammlung durchgeführt, an der auch die Kläger teilnahmen. In dieser Versammlung wurde zu TOP 7.2 unter dem Punkt „Sonstiges” (Anlage B 1 Bl. 112 I) über die Anlage eines zentralen Müllplatzes abgestimmt. Eine entsprechende Ankündigung war in dem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung nicht enthalten. Dabei ergab sich eine Mehrheit für die Anlage eines zentralen Müllstandplatzes. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses und des Protokolls wird auf dessen Kopie Bl. 120 I d.A. Bezug genommen. Hintergrund war, dass die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (im Folgenden „BSR”) die vom Bauträger vorgesehenen drei Standorte nicht genehmigt hatte, da der Flächenbedarf der drei Plätze zu gering bemessen war.

Der Müllstandplatz wurde in der Folgezeit zentral für die gesamte Anlage im Innenhof des L-förmigen Altbaus, in dem die Kläger wohnen, errichtet.

Am 18. Juni 2010 beriet die Eigentümerversammlung u.a. über den Müllplatz. Es wurde beschlossen, dass der zentrale Müllplatz verändert werden solle (TOP 8 Nr. 17).

Nachdem einige Eigentümer gegen diesen Beschluss Klage erhoben hatten, hob die Eigentümerversammlung vom 22. Juli 2010 den Beschluss unter TOP 5 Nr. 17 wieder auf.

Die von den Eigentümern einberufene Arbeitsgruppe „Umgestaltung des Müllplatzes” legte Ende 2010 Vorschläge zur Frage der Dezentralisierung der Müllstandplätze vor. Dabei wurden drei Varianten für eine Dezentralisierung der Müllstandplätze erwogen. Wegen der Details wird auf den Bericht in Anlage B 3 Bl. 122 I verwiesen.

In der auf Antrag der Kläger einberufenen außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 wurde unter TOP 5 Beschluss Nr. 51 der Antrag der Kläger abgelehnt, den vorhanden...

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