Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.666,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleich.
Die Parteien waren gemeinschaftliche Gesellschafter einer in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Schwimmschule. Im Jahre 2003 trennten sich die Parteien und es kam zum Streit zwischen ihnen im Zusammenhang mit der Auflösung der GbR. Im Laufe der Auseinandersetzung führten die Parteien unter anderem gegeneinander zwei zivilrechtliche Verfahren, der stellte zudem Strafanzeige gegen den Beklagten.
Am 8.12.2003 schickte der im vorliegenden Verfahren als Zeuge vernommene … dem Beklagten eine e-mail, in der er sich bereit erklärte, dem Beklagten zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten einen Überbrückungskredit von ca. 20.000,- EUR zur Verfügung zu stellen.
Am 18.2.2004 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung (Anlage K1 Blatt 4 d.A.) in der sie sich über ihre gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der GbR verglichen. Unter anderem verpflichtete sich der Beklagte in der Vereinbarung, an den Kläger 95.000,- EUR in drei Raten à 31.666,- EUR zu zahlen. Nach der Vereinbarung war die erste Rate bei Vertragschluss, die zweite Rate am 1.1.2005 und die dritte Rate am 1.1.2006 fällig. Die Parteien unterzeichneten die schriftliche Vereinbarung in Anwesenheit ihrer Rechtsanwälte sowie des im vorliegenden Verfahren als Zeugen gehörten …. Auf der Vereinbarung quittierte der Kläger ferner den Erhalt der ersten Rate in Höhe von 31.666,- EUR.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Bezahlung der nach der Vereinbarung vom 18.2.2004 geschuldeten und am 1.1.2005 fälligen zweiten Rate.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.666,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, Herr … habe dem Kläger den gesamten von dem Beklagten geschuldeten Betrag in Höhe von 95.000,- EUR am 18.2.2004 in bar übergeben.
Das Gericht hat Beweis vernommen durch eidliche Vernehmung des Zeugen … zu der Frage, welchen Betrag er dem Kläger am 18.2.2004 gezahlt hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 5.8.2005. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die vorstehend aufgeführten Anlagen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 18.2.2004 Anspruch auf Zahlung der zweiten Rate in Höhe von 31.666,- EUR. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Zahlung des Beklagten erloschen. Der Beklagte hat den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht geführt. Auf Grund der Vernehmung des Zeugen … ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass Herr … am 18.2.2004 die gesamten 95.000,- EUR dem Kläger in bar übergeben hat.
Der Zeuge hat zwar entsprechend dem Vorbringen des Beklagten ausgesagt, er habe dem Kläger am 18.2.2004 insgesamt den vollen Betrag in Höhe von 95.000,- EUR gezahlt. Auch ist seine Aussage ohne große Widersprüche. Dennoch war das Gericht aus folgenden Gründen nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Betrag am 18.2.2004 erhalten hat: Die Aussage des Zeugen … ist insgesamt nur mäßig detailliert. Seine zunächst im Zusammenhang abgegebene Darstellung des Sachverhalts war recht kurz und inhaltlich relativ eng an dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren angelehnt. Bei seiner Schilderung steuerte der Zeuge nach nur wenigen Sätzen schon auf das eigentliche Beweisthema, nämlich der Höhe des dem Kläger übergebenen Betrages zu, obwohl die vor der eigentlichen Geldübergabe liegenden Ereignisse genügend Anlass für eine umfangreichere Darstellung gaben. An anderen Punkten, die nicht unmittelbar die Übergabe betrafen, war die Aussage des Zeugen eher karg. So sollte der Zeuge nach seiner Aussage von vorneherein bei der Unterzeichnung der Vereinbarung am 18.2.2004 anwesend sein. Er habe aber erst im Laufe des 18.2.2004 erfahren, dass an diesem Tag die gesamten 95.000,- EUR und nicht nur die erste Rate übergeben werden sollte; der Rechtsanwalt des Klägers … habe dies dem Beklagten telefonisch am 18.2.2004 mitgeteilt. Bei dem Anruf sei er anwesend gewesen. Er sollte dann die Geldübergabe bezeugen. Der Zeuge schilderte jedoch weder von sich aus noch konnte er auf entsprechende Nachfrage erläutern, warum er von vorneherein bei dem Treffen anwesend sein sollte, obwohl seine Anwesenheit als Zeuge für die Übergabe eines höheren...