Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu vollziehen an einem ihrer Gesellschafter, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten im Zusammenhang mit der Klägerin,
"... kann gut lügen. Praktisch wie gedruckt. Das zeigt bereits ein einziges, gravierendes Beispiel. In ihrer ...-Verklärung ... heißt es, ... M. habe im Gefängnis am Ende doch noch den Wunsch geäußert, ihre Zwillinge wiedersehen zu wollen. "Niemals" wäre sie ohne eine einzige Zeile an die Kinder "aus dem Leben getreten". Was ... verschweigt, ist in der ...-Familie allerdings Kenntnisstand. Es war nämlich eben jene ... R., die einen ihr von ... aus dem Gefängnis mitgegebenen Brief an die Zwillinge unterschlagen hatte.".
2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und Dr. ... in Höhe von 693,18 € freizustellen.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten je 1/8 zu tragen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aber nur gegen Sicherheitsleistung von 14.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten geltend.
Die Klägerin ist die Tochter aus erster Ehe des "Konkret"-Gründers Klaus ..., der in zweiter Ehe mit der am 8. Mai 1976 erhängt in ihrer Zelle aufgefundenen Mitbegründerin der RAF ... verheiratet war. Der Beklagte ist dessen Bruder und Redakteur beim Magazin "Stern". Die Töchter von ... und Klaus ..., ... und ..., sind die Halbschwestern der Klägerin.
Die Klägerin veröffentlichte am 5. Mai 2010 im "Stern" einen Artikel, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 1 verwiesen wird, in dem sie ihre Missbrauchserfahrungen mit ihrem Vater im Alter von 5 bis 12 Jahren schildert ... warf ihrem Vater im Nachrichtenmagazin "..." ebenfalls pädophile Übergriffe vor; insoweit wird auf den Artikel vom 30. Mai 2010 (Anlage 2) verwiesen.
Auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internetseite www.....com erschien am 7. Mai 2010 der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Beitrag des Beklagten zu 1), der sich mit den Vorwürfen der Klägerin gegen seinen Bruder befasst:
Die Verlinkung in diesem Beitrag auf www.....de führt zu dem nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Artikel "..." der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich gegen ihrer Ansicht nach beleidigende und unwahre Tatsachenbehauptungen. Ihrer Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2010 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kamen die Beklagten nicht nach. Die Beklagte zu 2) teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2010 mit, unter der auflösenden Bedingung einer gerichtlichen Klärung des Unterlassungsbegehrens gegenüber dem Beklagten zu 1) zu dessen Gunsten den Artikel von ihrer Website entfernt zu haben.
Die Klägerin macht geltend:
a)
"Gegen das, was eine Frau meines Nachnamens im ...‚-Heft 19/2010 angerichtet hat, kommt mir ein Haufen Kacke eines sehr alten Schäferhundes am Straßenrand vor wie ein Porzellanteller mit Entenleberparfait in der Schwarzwaldstube‚ zu Baiersbronn":
Die Offenbarung der Missbrauchserfahrung durch sie, die ihr schwer gefallen sei, als Scheiße oder schlimmer als Scheiße zu bezeichnen, stelle eine Formalbeleidigung dar, zu der sie keinen Anlass gegeben hat. Der Beklagte sei zudem gänzlich unbeteiligt an dem Konflikt, den der Missbrauch durch ihren Vater für sie bedeute.
b)
"Es gibt für mich, mit den lange zurück liegenden Verhältnissen im Hause meines Bruders vertraut, allerdings genügend Indizien, um Anja R.s Erzählungen für komplett erfunden zu halten. Ein eher marginaler Punkt: ... schreibt ein Buch und möchte endlich mal groß rauskommen - sie, die bislang nur mal für "Emma" oder Elternblätter was aufschreiben durfte oder unter Überschriften wie "Die Wahrheit ist weiblich" (sic!) Stralsunder Laientheateraufführungen rezensierte.":
Der Beklagte sei bei den ersten Missbräuchen 12 und bei den letzten 19 Jahre alt gewesen. Er, der gar nicht mit ihr und ihrem Vater zusammengelebt habe, habe die im Übrigen heimlich getätigten Handlungen gar nicht wahrnehmen können, so wenig wie der Beklagte offenbar die Missbräuche von Bettina wahrgenommen habe. Tatsächlich habe sie für zahlreiche Medien außer Emma geschrieben, zum Beispiel für die "..." als ständige Kolumnistin. Sie mache also di...