Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rückforderung nach Zahlung auf unwirksame Mieterhöhungserklärung im sozialen Wohnungsbau. Beteiligung des Mieters der Erdgeschoßwohnung an Aufzugskosten

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Auch der Mieter einer Erdgeschoßwohnung ist bei entsprechender Vereinbarung verpflichtet, sich an den Kosten für den Aufzug zu beteiligen.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Bei einer mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigten Erklärung über eine Mieterhöhung bedarf es keiner eigenhändigen Unterschrift. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jegliche Unterschrift, also auch die maschinenschriftliche, fehlen kann. Aus der Mieterhöhungserklärung muß nämlich hervorgehen, wer diese abgibt. Hat der Mieter allerdings auf eine derartige unwirksame Mieterhöhungserklärung geleistet, steht ihm kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Erhöhungsbetrags zu, wenn für den fraglichen Zeitraum eine wirksame Mieterhöhungserklärung hätte abgegeben werden können.

3. Ist im Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter einer Erdgeschoßwohnung an Aufzugskosten zu beteiligen ist, so ist diese Vereinbarung wirksam. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Mieter von Erdgeschoßwohnungen in der Regel zu den Aufzugskosten heranzuziehen sind. Dies ist auch sachgerecht, sonst würde derjenige, der seine Wohnung ohnehin schon besser erreichen kann, auch noch weniger bezahlen müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734958

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