Entscheidungsstichwort (Thema)

Heizkostenabrechnung. getrennte Vorerfassung nach unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten

 

Orientierungssatz

1. Heizkostenverordnung § 5 Abs 2 S 2 (Juris: HeizkostenV) schreibt eine getrennte Vorerfassung nach unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten nicht vor, sondern gibt dem Gebäudeeigentümer nur das Recht dazu. Es ist nach dieser Vorschrift dem Vermieter überlassen, ob er bei unterschiedlichen Nutzungsarten getrennte Abrechnungen nach Nutzergruppen durchführt (vergleiche LG Berlin, 1988-06-23, 64 S 326/88, Grundeigentum 1989, 679).

2. Von einer Verpflichtung des Vermieters zur getrennten Vorerfassung ist nur in den Fällen auszugehen, in denen die Abrechnung nach den zulässigen Abrechnungskriterien der Heizkostenverordnung zu schlechthin unbilligen Ergebnissen führen würde (so auch LG Berlin, 1988-09-26, 62 S 36/88, MM 1989, 86).

3. Die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten nach einem Rumpfjahr ist grundsätzlich unzulässig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738012

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