Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Duldung der Vergrößerung des Bades einer 2-Zimmer-Wohnung
Orientierungssatz
Der Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung muss die Vergrößerung des Badezimmers nicht dulden, wenn dadurch eine Speise- oder Abstellkammer und ein kleiner, zum Aufenthalt geeigneter Raum (hier: eine sog. Mädchenkammer) wegfallen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts ... - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung der beantragten Modernisierung des Bades.
Nach Ansicht der erkennenden Kammer handelt es sich bei dem Vorhaben bereits nicht um eine Modernisierung, weil im Ergebnis keine Verbesserung des Wohnwertes eintritt. Zwar stellt die geplante Konstruktion des Bades mit einem zugänglichen Fenster und der Erneuerung der Verfliesung und der Sanitärobjekte eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes dar, im Gegenzug fallen aber zwei Räume der Wohnung weg.
Eine Modernisierung liegt dann nicht vor, wenn die Mietsache derart verändert wird, daß etwas Neues entsteht, also ihr Charakter durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend verändert wird (BGH NJW 1972, 723; LG Göttingen WuM 1990, 205; LG Frankfurt WuM 1986, 138; Eisenschmidt in: Schmidt-Futterer u.a.: Mietrecht, 7. Aufl. § 541b BGB Rn. 20; Sternel: Mietrecht 3. Aufl. II Rn. 312). Diese Grenze ist mit der hier geplanten Veränderung des Grundrisses der Wohnung und der geänderten Raumaufteilung erreicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Wohnung bereits über ein Bad mit allen erforderlichen Sanitärobjekten verfügt, so daß als Verbesserung lediglich die Erneuerung der Einrichtungen und die Schaffung eines direkten Fensters in Betracht kommt. Dagegen hätte der Beklagte zwei Räume, nämlich die Speisekammer und die daneben liegende Mädchenkammer aufzugeben. Ob alleine schon der Wegfall der Speisekammer zur Verneinung einer Modernisierung führt (so KG GE 1984, 757; LG Berlin GE 1980, 157), braucht nicht entschieden zu werden, denn hier entfällt mit der Mädchenkammer immerhin ein Raum, der als Arbeits- oder Gästezimmer und nicht nur als Abstellraum nutzbar ist. Beide Räume machen 8,5 % der Gesamtwohnfläche der Wohnung und damit einen nicht unerheblichen Anteil aus, wogegen durch die geplante Modernisierung lediglich das Bad vergrößert wird, mit dem Vorraum jedoch kein Ersatz für die weggefallenen Räume. In einer Gesamtbetrachtung (vgl. OVG Berlin ZMR 1990, 36; LG Karlsruhe WuM 1992, 121) überwiegen die durch die Modernisierung geschaffenen Vorteile nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht die Nachteile, denn bei einer Zweizimmerwohnung stellt es ein prägendes Merkmal dar, wenn neben den beiden Wohnräumen noch eine Abstellkammer und ein kleiner, zum Aufenthalt geeigneter Raum vorhanden sind.
Auf Zumutbarkeitskriterien wegen des teilweisen Abrisses der oberen Stockwerke kommt es nicht mehr an, nachdem die Schwammsanierung inzwischen unstreitig abgeschlossen und das Bad in den alten Zustand zurückversetzt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 543 Abs. 2, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
Fundstellen