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LG Berlin Urteil vom 07.10.2003 - 7 S 36/03

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 214 C 574/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen IV ZR 257/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – Gesch.-Z.: 214 C 574/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung zwar ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, da die Parteien über das Bestehen einer konkreten Leistungspflicht streiten.

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Denn die Klausel in Teil II: § 1 Nr. 1 Abs. 3 TB/KK 99, „Aufwendungen für Psychotherapie werden bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr im tariflichen Umfang erstattet”, ist – wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat – wirksam. Die Klausel benachteiligt die Klägerin insbesondere nicht unangemessen i.S.v. § 9 AGBG bzw. § 307 BGB (so im Ergebnis z.B. auch OLG Karlsruhe r+s 1999, 292 [wirksame Leistungsbeschränkung für ambulante psychotherapeutische Behandlungen auf jährlich 30 Sitzungen], OLG Oldenburg VersR 2002, 696 [wirksame Leistungsbeschränkung auf jährlich 30 Sitzungen für psychotherapeutische Behandlungen]; OLG Köln VersR 2003, 899 [wirksame Beschränkung auf 20 Sitzungen pro Kalenderjahr für psychotherapeutische Behandl...

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