Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Quote der Mietminderung bei Ausbau des Dachgeschosses
Leitsatz (amtlich)
1. Die Minderungsquote für die durch den Dachgeschoßausbau eintretende Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der darunter liegenden Wohnung ist regelmäßig mit 33% anzusetzen.
2. Macht der Mieter eine darüber liegende Minderung geltend, so muß er andere als die üblichen Arbeitszeiten oder ungewöhnlich hohe Beeinträchtigungen außerhalb der Arbeitszeiten darlegen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1735059 |
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