Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen 210 C 479/02) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 210 C 479/02 – wird auf ihre Kosten verworfen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 525 S. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Darum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.
I.
Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist unzulässig.
Denn mit ihrem Rechtsmittel greifen die Kläger nicht das für unrichtig gehaltene Urteil des Amtsgerichts an, sondern folgen in der Berufungsbegründung vielmehr der in dem Urteil vertretenen Auffassung, dass die ursprüngliche Beklagte – eine Erbengemeinschaft – nicht parteifähig war. Darin liegt kein zulässiger Berufungsangriff, da die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage gestellt wird.
Eine Klageänderung in zweiter Instanz, als die die Umstellung auf die Berufungsbeklagten anzusehen ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich möglich, setzt aber eine zulässige Berufung voraus (vgl. BGH NJW 1999, 2118, 2119; BGH NJW 1994, 3358 für den Parteiwechsel in zweiter Instanz). Danach ist stets Zulässigkeitsvoraussetzung einer zweitinstanzlichen Klageänderung, als der ein Parteiwechsel angesehen wird, dass der in erster Instanz geltend gemachte Klageanspruch wenigstens teilweise weiter verfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung also in Frage gestellt und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (BGH NJW 1994, 3358, 3359 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Es handelt sich auch um einen Parteiwechsel und nicht nur um die Berichtigung einer Falschbezeichnung wie die Kläger meinen. Unter dem Namen, „… Erben” konnte die Erbengemeinschaft, die nicht parteifähig ist, zwar nicht verklagt werden.
Trotzdem lässt diese Bezeichnung den Willen der Kläger erkennen, dass sie die Erbengemeinschaft verklagen wollten und nicht deren Mitglieder. Dies halten die Kläger auch nach wie vor für möglich, wie man der Begründung ihres Antrages, wegen der Frage der Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft die Revision zuzulassen, entnehmen kann.
Die vier jetzigen Beklagten sind mit der vorherigen „Partei” nicht identisch, auch wenn sie deren Mitglieder sind. Auf eine rügelose Einlassung in erster Instanz kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Frage der Parteifähigkeit nicht von einer Rüge abhängig ist Dieser Mangel war auch nicht heilbar, wie die Kläger unter Bezugnahme auf Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO; 23. Aufl., § 52 Rn. 14 meinen. Dort geht es um Fragen der Prozessfähigkeit und nicht um solche der Parteifähigkeit.
Soweit die Kläger darauf abstellen, dass das Amtsgericht einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage hätte erteilen können bzw. müssen, verhilft der Berufung nicht um Erfolg. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die Ansicht vertritt, eine Erbengemeinschaft sei nicht parteifähig, was den Kläger bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten hätte bekannt sein müssen, geht die Hinweispflicht des Gerichts nicht derart weit, auf eine ständige und einheitliche Rechtsprechung hinweisen zu müssen, wenn der entgegenstehende Wille erkennbar wird, eine nicht parteifähige Partei verklagen zu wollen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Frage, ob eine Erbengemeinschaft als parteifähig anzusehen ist, nachdem der BGH dies für die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht hat, bereits durch den BGH geklärt. In seiner Entscheidung vom 11. September 2002 (NJW 2002, 3389, 3390) führt der BGH hierzu aus.
1. Zu Recht geht das BerGer. allerdings davon aus, dass der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zu Stande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl BGH, NJW 1989, 2133 [2134] = LM § 62 ZPO Nr. 16). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl ...