Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Entscheidung vom 30.03.2011; Aktenzeichen 11 C 212/10) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 30.03.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 11 C 212/10 - abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Wohnung xxxxxxxxxxx Berlin, im 4. o.g. rechts den Anschluss der Wohnung an die bereits im Hause vorhandene Zwei-Rohr-Zentralheizungsanlage mit einem Niedertemperaturkessel Brötje Typ L90 durch
a)
komplette Demontage der vorhandenen Gasetagenheizung einschließlich Rohrleitungen und Heizkörper,
b)
Unterputzverlegung der Heizungsstränge (Vor- und Rücklaufleitung) aus Kupferrohr mit einem Durchmesser von 18 bis 35 mm je Leitung bzw. von 15 bis 18 mm Durchmesser bei den Vor- und Rücklaufleitungen zu den Heizkörpern,
c)
Montage der Kompaktheizkörper vom Fabrikat Buderus Typ Profil K weiß endlackiert unter den Fenstern mit Thermostatventil und Heizkostenverteiler, und zwar in der Küche ein Kompaktheizkörper unter dem Fenster 22 mm/500 mm/1000 mm, im Bad unter dem Fenster ein Kompaktheizkörper 22 mm/300 mm/1400 mm, und im Wohnzimmer unter dem rechten Fenster ein Kompaktheizkörper 33 mm/500 mm/1400 mm
zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Duldungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten in zweiter Instanz noch die Duldung des Anschlusses der von ihr gemieteten Wohnung an die bereits im Haus (seit dem Jahr 2000/2001) vorhandene Zentralheizung.
Der Kläger ist als Vermieter in einen Mietvertrag eingetreten, den die Beklagte im Jahr 1989 über eine Wohnung abgeschlossen hat, die damals mit einem Ofen bzw. einem Gasheizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Vermieter in § 2 (4) der über die Mietermodernisierung getroffenen Vereinbarung,
"für die Dauer des Mietverhältnisses weitere Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters nur mit Zustimmung des Mieters durchzuführen, mit Ausnahme folgender Ausnahmen: Energiesparender Maßnahmen".
Der Kläger behauptet, dass mit dem Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung eine Energieeinsparung verbunden sei. Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf ihr geringes Einkommen auf eine unzumutbare Härte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem geplanten Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung um eine energieeinsparende Maßnahme handele. Jedenfalls müsse die Beklagte den Anschluss nicht dulden, da dieser für sie im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte darstelle. Die Wohnung werde durch den Anschluss an die Zentralheizung auch nicht in einen allgemein üblichen Zustand versetzt. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn die Wohnung noch als mit Ofenheizung ausgestattet anzusehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zur Mietermodernisierung das Eigentum an der Gasetagenheizung auf den Vermieter übergegangen sei. Damit sei die Heizung Gegenstand des Mietvertrages geworden.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er den Duldungsanspruch zum Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung weiter verfolgt. Die Beklagte könne sich nicht auf eine unzumutbare Härte berufen, da die Wohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde. Die in der Wohnung von der Beklagten vor 20 Jahren eingebaute Gasetagenheizung sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Deshalb gelte die Wohnung im Verhältnis der Parteien weiterhin als mit einem Kachelofen bzw. mit Gamatheizgeräten ausgestattet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zur Mietermodernisierung. Danach solle das Eigentum an der Gasetagenheizung nämlich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses auf den Vermieter übergehen.
Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II. Die Berufung ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Duldung des Anschlusses der von ihr gemieteten Wohnung an die im Haus vorhandene Zentralheizung gemäß § 554 Abs. 2 BGB. Dieser Anschluss...