Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummodernisierung: Härteeinwand eines Mieters einer Altbauwohnung im ehemaligen Ostteil Berlins
Orientierungssatz
1. Ein Mieter einer Altbauwohnung in Ost-Berlin kann sich gegen geplante umfangreiche Modernisierungsarbeiten (Sanierung "von Grund auf") noch mit dem Einwand wehren, die mit den geplanten Maßnahmen verbundene Mietzinserhöhung würde für ihn zu einer unzumutbaren Steigerung der Miete führen.
2. Dies betrifft die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Zentralheizung mit Warmwasserversorgung; moderne Sanitärausstattung (wandhängendes WC, eingelassener Spülkasten mit Wasser-/Gasleitung unter Putz, Kalt- und Warmwasserzähler, Badewanne und Duschkabine, Wand und Bodenfliesen in Badezimmer und Küche); Herd mit vier Kochplatten; moderne Elektroanlage. Für eine derartige Wohnungsausstattung ist ein allgemein üblicher Zustand jedenfalls bei Altbauwohnungen der Baualtersklasse bis 1918 im Beitrittsgebiet Ost-Berlin noch nicht erreicht.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 6 C 284/00 - weiterhin wie folgt geändert und neu gefasst:
4. Die Beklagten werden verurteilt, im Haus und in der von ihnen bewohnten Wohnung in der ... straße ..., ... B, folgende Arbeiten zu dulden
Ziffer 4:
drei Heizungsstränge senkrecht durch die Wohnung auf Putz., bestehend aus je zwei Kupferrohren mit einem Durchmesser von je 18 mm, 22 mm und 15 mm zu führen, wobei zur Montage der Rohrleitungen in den Fußboden beziehungsweise in die Decke Löcher mit einem maximalen Durchmesser von 50 mm gebohrt werden,
Ziffer 10:
die vorhandene Be- und Entwässerungsanlage abzureißen und komplett neue Versorgungsleitungen einzubauen,
Ziffer 12:
die Sanitärstränge senkrecht durch die Wohnung zu legen, wobei im Einzelnen ein Sanitärstrang, bestehend aus einem Schmutzwasserrohr gemäß DN 100, einem Kaltwasserrohr 18 mm, einem Warmwasserrohr 18 mm, einer Zirkulationsleitung 15 mm, ein Seitensteigestrang, bestehend aus einem Abwasserrohr DN 100, einem Kaltwasserrohr 22 mm, einem Warmwasserrohr 18 mm und einer Zirkulationsleitung 15 mm, sowie ein Sanitärstrang, bestehend aus einem Abwasserrohr DN 100, einem Kaltwasserrohr 22 mm, einem Warmwasserrohr 18 mm und einer Zirkulationsleitung 15 mm, unter Putz durch die Wohnung geführt wird, wobei sich die Lage aus der als Anlage beigefügten Skizze ergibt,
Ziffer 13:
die Unterverteilungsrohre - jedoch nicht für Warmwasser - unter Putz von den Steigesträngen direkt zu den Entnahmestellen auf kürzestem Weg, wie aus der in der Anlage befindlichen Skizze ersichtlich, zu verlegen,
Ziffer 14:
eine unter Putz liegende Kaltwasser- und Warmwasserzählergarnitur zu installieren, wobei sich die Lage aus der als Anlage beigefügten Skizze ergibt,
Ziffer 15:
die notwendigen Durchbrüche in Fußboden und Decke feuersicher zu verschließen und den Versorgungsschacht neu zu verkleiden,
Ziffer 19:
eine emaillierte Stahleinbauwanne und ein neues Waschbecken einzubauen,
Ziffer 20:
die Versorgungsleitungen für Kaltwasser zu erneuern und unter Putz zu legen,
Ziffer 23:
die notwendigen Maler-, Maurer- Putz- und Schlitzarbeiten durchzuführen,
Ziffer 24:
die Versorgungsleitungen für Kaltwasser in der Küche zu erneuern und zu verlegen,
Ziffer 28:
die Innentüren in der Wohnung zu überarbeiten,
Ziffer 30:
sämtliche Doppelkastenfenster tischler- und malermäßig zu überarbeiten und mit Dichtungen zu versehen.
5. Im übrigen wird der Hilfsantrag abgewiesen.
Die Klägerin hat vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin am 2. Februar 2001 zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin zu 85 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 15 % zur Last. Die Kosten der Einholung eines Gutachtens im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Wegen des Tatbestandes wird auf die Ausführungen in dem Teilurteil der Kammer vom 28. März 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A) Wegen der Zulässigkeit der Berufungen wird auf die Ausführungen in dem Teilurteil der Kammer verwiesen.
B) Die Berufungen beider Parteien haben nur zum Teil Erfolg.
I. Modernisierungsarbeiten:
1. Anschluss an die Gaszentralheizung mit Warmwasserversorgung:
a) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht gemäß § 541 b Abs. 1 BGB a. F. in Verbindung mit der Modernisierungsankündigung vom 20. März 2001 verlangen, dass diese den Anschluss ihrer Wohnung im Hause ..., 3 Obergeschoss links, ... Berlin, an die bereits vorhandene Gaszentralheizung mit Warmwasserversorgung dulden. Gegenstand dieses Verlangens sind die zu Nr. 3 Buchstaben a), c) bis f) gestellten Hilfsanträge der Berufungsbegründung vom 16. August 2001, die den Klageanträgen zu den Ziffern 3), 5) und 7) bis 9) entsprechen. Dazu gehört auch die Verurteilungen zu Ziffer 4 Buchstaben h (Klageantrag Ziffer 22) und j) (Klageantrag Ziffer 27 Teil 1). Die geplanten Maßnahmen betreffen die Montage von Heizkörpern (Klageantrag Ziffer 3), die Verlegung von horizontalen Heizrohren (Klageantrag Ziffer 5),...