Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen 18 C 5042/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 5 StR 14/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte –18 C 5042/01– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I. 1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 72 GVG. Die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, aus der sich die sachliche Zuständigkeit des Kammergerichts ergeben könnte, greift nicht ein. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. seinen allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens in erster Instanz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird gemäß § 13 ZPO durch deren Wohnsitz bestimmt, der sich nach § 7 BGB definiert Seit dem 01. August 1992 bildet die streitgegenständliche Wohnung im Hause Anklamer Straße 54, 10115 Berlin, den räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beklagten zu 1., ohne dass dieser Wohnsitz durch den beruflichen Auslandsaufenthalt in Mexiko aufgehoben worden wäre. Die Aufhebung eines Wohnsitzes setzt gemäß § 7 Abs. 3 BGB voraus, dass die bestehende Niederlassung mit dem Willen aufgegeben wird, den räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Die vorübergehende Abwesenheit hebt den Wohnsitz nicht auf, auch wenn sie von längerer Dauer ist (Palandt [Heinrichs], Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 7 BGB Rn. 12 m. Nachw.). In zweiter Instanz ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Mexiko tätig war, so dass sein inländischer Wohnsitz durch den beruflichen Auslandsaufenthalt nicht aufgehoben worden ist.

2. Die statthafte Berufung ist auch zulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt

II. Die zulässige Berufung hat indes keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung im Hause … Berlin.

1. Aufgrund des Vertragsabschlusses vom 26. Juni 1992 ist ein wirksames Mietverhältnis zwischen der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH und dem Beklagten zu 1. zustande gekommen, das gemäß § 571 Abs. 1 BGB a. F. auf die Klägerin übergegangen ist, die das Eigentum an der Liegenschaft im Jahre 1999 erworben hat.

2. Das streitgegenständliche Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung, welche die Klägerin nach vorheriger Abmahnung mit Schreiben vom 01. Oktober 2001 erklärt hat, nicht beendet worden.

a) Zwar ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben davon auszugehen, dass die fristlose Kündigung vom 01. Oktober 2001 dem Beklagten zu 1. wirksam zugegangen ist, nachdem der Gesellschafter … und die Zeugin … das Schreiben noch am selben Tag in den Hausbriefkasten der streitgegenständlichen Wohnung eingeworfen haben (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die fristlose Kündigung vom 01. Oktober 2001 ist so in den Bereich des Beklagten zu 1. gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Grundsätzlich ist der Hausbriefkasten einer Wohnung dem Bereich des Empfängers zuzuordnen, der sich nicht auf Hindernisse aus seiner Sphäre berufen kann, wie sie beispielsweise durch eine vorübergehende Abwesenheit begründet werden. In diesem Fall muss der Empfänger durch geeignete Vorkehrungen für Abhilfe sorgen. Der Beklagte zu I. hat es bis zum Jahreswechsel 2001/2002 unterlassen, der Klägerin seine Interimsanschrift mitzuteilen, obwohl sich aus der mietvertraglichen Beziehung der Parteien eine entsprechende Obliegenheit ergab (vgl. BGHZ 67, 278).

b) Jedoch war die fristlose Kündigung der Klägerin vom 01. Oktober 2001, deren materielle Wirksamkeit sich nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB beurteilt, unbegründet. Der Beklagte zu 1. hat seine mietvertraglichen Pflichten nicht durch einen vertragswidrigen Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung verletzt, denn er hatte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung ein Anspruch darauf, dass ihm die teilweise Gebrauchsüberlassung an die Beklagte zu 2. erlaubt wird (vgl. BayObLG MDR 1991, 253).

aa) Der Beklagte zu 1. hat im Oktober 2000 mit Zustimmung der Klägerin ein Zimmer der streitgegenständlichen Wohnung an den von ihm namentlich benannten Herrn … als Untermieter überlassen. Nachdem Herr … im Juni 2001 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen ist, hat der Beklagte zu 1. das Zimmer der Beklagten zu 2. überlassen, worüber er die Klägerin am 10. Juli 2001 per E-Mail unterrichtete.

bb) Die ...

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