Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 73 C 220/07 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Januar 2008 – 73 C 220/07 WEG – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die am 13.3.2008 eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.1.2008 (73 C 220/07 WEG), das ihm am 13.2.2008 zugestellt worden ist, ist statthaft sowie form – und fristgerecht eingelegt und mit einem weiteren am Montag, den 14.4.2008, eingegangenen Schriftsatz vom 14.42008 auch binnen der Frist des § 520 ZPO begründet worden; damit ist das Rechtsmittel des Klägers zulässig.
In der Sache hatte sein Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Vielmehr war die Berufung zurückzuweisen, weil das Amtsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.
Zunächst einmal wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 30.1.2008 verwiesen, auf die das Berufungsgericht vollumfänglich Bezug nimmt.
Ergänzend sei dazu folgendes angemerkt: Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch wäre zum ersten, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist, materiell rechtswidrig wäre, zum anderen erfordert einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch die Besorgnis, dass sich das beanstandete Verhalten wiederholen wird, wofür allerdings in den meisten Fällen eine tatsächliche Vermutung spricht.
Hier ist schon die erste Anspruchsvoraussetzung nicht schlüssig dargelegt:
Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass während des Wirtschaftsjahres entstehende Kosten für Rechtsberatung und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im engeren Sinne gehören (§ 16 Abs. 8 WEG), gleichwohl lässt sich nicht wegdiskutieren, dass derartige Kosten als Kosten mit eindeutigem Bezug zur Gemeinschaft anfallen können, wenn und soweit die Gemeinschaft an gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Sofern in den entsprechenden Verfahren bereits eine gerichtliche Kostenentscheidung vorliegt, sind die angefallenen Kosten zwingend nach dem dort ausgeworfenen Schlüssel zu verteilen, denn es ist gerade Sinn der Vorschrift des § 16 Abs. 8 WEG, dass die gerichtliche Kostenentscheidung nicht über eine Verteilung der Kosten nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel der WEG ausgehebelt wird.
Diese Erwägung gilt jedoch ausschließlich für Verfahren, in denen bereits eine gerichtliche Kostenentscheidung vorliegt, die nach der Konzeption des Gesetzgebers – mit bestimmten Ausnahmefällen im Fall der Uneinbringlichkeit – endgültig bleiben soll.
Sofern aber Kosten für einen noch laufenden Rechtsstreit anfallen, etwa für Gerichtskostenvorschüsse, Vorschüsse für Rechtsanwälte oder Sachverständige, bei dem noch keine Kostenentscheidung ergangen ist, weil diese regelmäßig erst am Ende des Verfahrens getroffen wird, ist die Verwaltung grundsätzlich auch dazu berechtigt, die Kosten vorläufig aus laufenden Mitteln der Verwaltung aufzuwenden, weil dies aus Gründen der Praktikabilität gar nicht anders möglich ist. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass dadurch die sich in dem Verfahren dann schließlich ergebende Kostenentscheidung des Gerichts durch geeignete Maßnahmen doch noch umgesetzt wird, etwa indem verauslagte Kosten nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung nach Verfahrensbeendigung von dem Kostenpflichtigen eingefordert werden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass in jedem Fall, in dem die Gemeinschaft in einen Rechtsstreit involviert ist, jeweils eine Sonderumlage beschlossen und eingefordert werden müsse, damit etwaige Vorschüsse überhaupt finanziert werden können.
Träfe die Rechtsauffassung des Klägers zu, dass die Verwaltung Mittel aus der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zum Bedienen von Vorschussanforderungen in gerichtlichen Verfahren verwenden dürfte, weil dies darauf hinauslaufen könnte, dass ein Beteiligter, der gegen die Gemeinschaft vorgeht, letztlich über seine Beteiligung an den gemeinschaftlich vorgeschossen Kosten beide Seiten des Verfahrens finanzieren muss und damit doppelt in Anspruch genommen wird, könnte nicht einmal eine generelle Rücklage für etwaige Prozesskosten gebildet werden, weil sich in jedem Verfahren wieder neue Beteiligungsverhältnisse und insbesondere neue Personenzusammenstellungen auf der Antragsteller- und Antragsgegnerseite ergeben können.
Eine solche Handhabung wäre völlig unpraktikabel. Dass ein Mitglied der Gemeinschaft, hier der Kläger, deswegen über seine wirtschaftliche Beteiligung am Verband, wenn er selbst gegen ihn oder die übrigen Miteigentümer gerichtlich vorgeht, unter Umständen mittelbar auch zur...