Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Hauswartwohnung: Darlegungs- und Beweislast des Vermieters

 

Orientierungssatz

Bei der Kündigung einer Hauswart-Dienstwohnung muß der Vermieter - wenn schon nicht in dem Kündigungsschreiben selbst - zumindest im Laufe des Räumungsrechtsstreits den von ihm geltend gemachten Betriebsbedarf, dh seine Bemühungen um einen neuen Bewerber für die Hauswart-Dienststelle, konkret darlegen und ggfs beweisen. Die bloße unsubstantiierte Behauptung im Prozeß, die Wohnung für einen neuen Hauswart zu benötigen, reicht hierfür nicht aus (vergleiche OLG Stuttgart, 1985-11-22, 8 REMiet 1/85, WuM 1986, 132).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733618

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