Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Einbau einer zusätzlichen Parabolantenne und einer Gasetagenheizung durch den Mieter
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem vorhandenen Gemeinschaftssatellitenanschluß hat der Mieter keinen Anspruch, eine zusätzliche Parabolantenne zu installieren. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit geht nicht dahin, alle technisch möglichen Programme zu empfangen, sondern sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.
2. Darf der Mieter eine eigene Gasetagenheizung einbauen, muß er in spiegelbildlicher Anwendung des BGB § 554 Abs 2 - 5 die Maßnahme vorher ankündigen.
Tenor
1. Auf die Berufungen der Parteien wird das am 22. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 109 C 251/00 - abgeändert und neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung hinsichtlich der vom dem Kläger gemieteten Wohnung in der ..., derart zu erteilen, daß dieser berechtigt ist, auf seine Kosten die Gasetagenheizung durch einen Fachbetrieb folgendermaßen in der genannten Wohnung zu verlegen:
1. Einbau einer Junkers-Therme in der Küche der Wohnung an der gegenüberliegenden Wand der Eingangstür, Anbringung eines Heizkörpers über der Kammertür der Küche,
2. Einbau eines Heizkörpers an der rechten Wand im Bad,
3. Einbau eines Heizkörpers unter dem Fenster im ersten Zimmer der Wohnung von der Wohnungstür aus gesehen,
4. Einbau von zwei Heizkörpern unter dem Fenster im mittleren Zimmer der Wohnung,
5. Einbau eines Heizkörpers unter dem Fenster im dritten Zimmer der Wohnung von der Eingangstür aus gesehen,
6. Verlegung von Kupferrohren von dem Gaszähler zu den Heizkörpern und der Junkers-Therme und Installation von Raumtemperaturreglern.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1.
Beide Berufungen wahren die Formen und Fristen §§ 516, 518 und 519 ZPO. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 511 a ZPO zulässig und begründet.
Die Berufung der Beklagten ist lediglich als unselbständige Anschlußberufung gemäß § 521 ZPO zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die Grenze von 1.500,00 DM gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erreicht. Der Beschwerdewert bestimmt sich dabei nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten der Parabolantennenanlage. Diese sind mangels gegenteiligen konkreten Vortrags auf 1.000,00 DM zu schätzen (LG Bremen WuM 2000, 214). Die Berufung der Beklagten war ferner nicht als Divergenzberufung gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig, da eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.07.1992 - 20 REMiet 1/91 (GE 1992, 871) bereits nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall existierte - anders als in der genannten Entscheidung - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits eine Parabolantennenanlage mit Gemeinschaftsanschluß im Hause Taunusstraße 16. Ob und inwieweit das Amtsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellung das Überwiegen des Interesses des Klägers an dem Empfang weiterer Programme hinreichend gewürdigt hat, stellt keinen Verstoß gegen die im Rechtsentscheid bestimmten Rechtsanwendungsgrundsätze dar. Die Anschlußberufung der Beklagten ist ebenfalls begründet.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer eigenen Parabolantenne gemäß §§ 535, 536, 242 BGB. Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen des Gebäudes, die wie bei der Anbringung einer Parabolantenne das Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtigen, seiner Zustimmung. Eine solche Zustimmung hat die Beklagte verweigert. Ein auf Ausnahmefälle beschränkter und in der Rechtsprechung anerkannter Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. S. 1 GG besteht vorliegend nicht, weil das Recht sich aus allgemeinen Informationsquellen zu unterrichten im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung vorliegend das Eigentumsinteresse der Beklagen nicht überwiegt. Die Wohnung des Klägers verfügt über einen Gemeinschaftssatellitenanschluß aufgrund dessen nunmehr 21 Programme zu empfangen sind. Zwar sind die vom Kläger darüber hinaus gewünschten Programme - unter anderem N-TV und Sportkanäle - mit dieser Anlage unstreitig nicht zu empfangen, jedoch geht der Schutzbereich der Informationsfreiheit nicht dahin, alle technisch möglichen Programme zu empfangen, sondern sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Dies ist jedoch bereits mit der bestehenden Anlage gewährleistet. Die Beschränkung auf die per Gemeinschaftssatellitenanlage empfangbaren Programme ist bei typisierender Betrachtungsweise gerechtfertigt, weil der Kläger sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann, sein Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, also nicht wesentlich be...