Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Aufschlüsselung der Betriebskosten in einer Betriebskostenerhöhungserklärung und Zulässigkeit der Betriebskostenerhöhung nach Erhöhung der Bruttokaltmiete

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Eine Betriebskostenerhöhungserklärung gem MHG § 4 Abs 2 (juris: MietHöReglG) ist ebenso wie eine Betriebskostenabrechnung unwirksam, wenn sie lediglich Gesamtbeträge für die einzelnen Betriebskostenpositionen anführt, ohne diese nach Rechnungsdaten aufzuschlüsseln.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs) 2. Ist der in der Miete enthaltene Betriebskostenanteil Gegenstand einer Mieterhöhung nach MHG § 2 geworden, kann eine Erhöhung nach MHG § 4 Abs 2 nur dann verlangt werden, wenn ab dem Wirksamkeitszeitpunkt des Erhöhungsverlangens nach MHG § 2 weitere Betriebskostenerhöhungen eingetreten sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734603

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