Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch eines Mieters in Berlin bei Mietpreisüberhöhung. Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast des Mieters
Orientierungssatz
1. Verlangt ein Mieter in Berlin Rückzahlung überzahlter Miete nach BGB § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 in Verbindung mit WiStG § 5 (juris: WiStrG), BGB § 134 ist für die Entscheidung davon auszugehen, daß das Merkmal des Ausnutzens eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen dann gegeben ist, wenn das örtliche Wohnungsangebot die bestehende Nachfrage nicht wenigstens spürbar übersteigt. Die Rechtsverordnung, wonach Berlin zu einem Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung erklärt wird (juris: BGB§564bV BE), führt grundsätzlich zu einem Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Mieters.
2. Der Mieter kann sich daher zunächst darauf beschränken, ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zu behaupten. Der Vermieter kann diesen Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag, daß ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum nicht besteht, erschüttern. Dabei ist für die Ermittlung von vergleichbarem Wohnraum von der Einordnung im Mietspiegel (konkretes Mietspiegelfeld) auszugehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738890 |
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